Das Eisenwesen in Innerberg-Eisenerz bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft im Jahre 1625

466 Das Institut der Bergbaufreiheit kam bei dieser engen Verbindung des Bergbaues mit dem Grundbesitz gar nicht zur Geltung. Ausdrücklich wird der Erzberg ein „Erbbergwerk“ zum Unterschiede von den „Freibergwerken“ auf Edelmetalle genannt. Im 16. Jahrhundert, zum Theil auch wohl früher befanden sich diese Radwerke im Besitz bestimmter Familien, deren Name auf die Radwerke übergieng, welche, nachdem schon längst der Besitzer gewechselt hatte, noch nach ihnen benannt wurden. Die bekanntesten waren die Preuenhuber, Scheichl, Bleschnitzer, Silbereisen, Stettner, Schwarz, Knotzer, Weidinger, Hillibrand, Link und Schachner. Einige Radwerke wurden allerdings auch nach ihrer Lage benannt, wie die Radwerke in der Trofeng Grafenau und im Paradeis. Die Hauptursache dieser Entwicklung haben wir, wie schon oben angedeutet, in dem geringen Risico und der Leichtigkeit des Eisenbaues zu suchen.3 Auch anderwärts entzieht sich der Eisenbau deshalb den allgemeinen Rechtsnormen des deutschen Bergrechtes,* welches in der Form, in welcher es sich seit dem 12. Jahrhundert ausbildete, doch hauptsächlich nur für die Bergwerke auf Edelmetalle berechnet war. Das nächstgrösste Eisenbergwerk in Oesterreich, Hüttenberg in Kärnten, hältnisse herausgebildet, dass eine neuerliche Belehnung bei durch Kauf oder Erbschaft erfolgtem Besitzwechsel gar nicht stattfand. „Es geschieht bei diesen Bergantheilen und Radwerken kein Obempfang und keine Belehnung wie bei anderen Bergwerken, sondern jeder Antheil ist freies Eigenthum und geht von einem Erben auf den andern über.“ 1560 April 20. Vocabularius über den Erzberg. a. a. O. Die Bergbehörden hatten nur bei Neuerrichtungen von Erzgruben und Blahhäusern einzugreifen. 1599 September 12. Eisenordnung und Capitulation. „Dieser eisenstein ist ein erbbergkwerch und wird nit verliehen noch emphangen. Die rechte und grueben, darüber ein radmeister brief und sigl hat, oder die sunst durch erbschaft und kauff an in komen, darf er belegen.“ Siehe oben S. 464, Anm. 1. 2 1567 Verzeichnis der Innerberger Radwerke bei v. Muchar, Geschichte des steirischen Eisenwesens a. a. O., 40. 1599 Eisencapitulation. 2 Deshalb sind auch die Bestimmungen des Zeiringer Bergbriefes von 1336 September (v. Schwind-Dopsch, S. 170 ff., Nr. 92), der auch das Grundgesetz für alle neugefundenen Bergwerke in Steiermark sein soll, für den Erzberg nicht immer anwendbar, erstens, weil er für Bergwerke auf Edelmetalle berechnet war, und zweitens, weil das Erzbergwesen damals schon eine selbständige Entwicklung genommen hatte. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes I, 652. Zycha, Das Recht des ältesten deutschen Bergbaues, S. 59, Anm. 13.

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