626 die Errichtung der Innerberger Hauptgewerkschaft als ein rücksichtsloser Eingriff der landesfürstlichen Gewalt. Die Berechti¬ gung dazu leitete der Kaiser aus jener Regalitätsauffassung ab, welche schon in der Bergordnung von 1553 zum Ausdruck kommt und nach welcher die Eisenbergwerke als directes Kammergut bezeichnet werden. Die Grundsätze, die bei der Neuordnung zur Anwendung kamen, sind ein Ausfluss jener um diese Zeit auch bei den Bergwerken auf Edelmetalle zur Geltung kommenden Bestrebungen der Landesfürsten nach möglichster Verstaatlichung des Bergwerksbetriebes.1 Den Radund Hammermeistern, von denen die meisten dem vollkommenen Ruine nahe waren, blieb nichts übrig, als sich dieser Neuordnung zu fügen; auch den Theilhabern an der alten Steyrer Eisenhandelsgesellschaft musste der Anschluss an die Hauptgewerkschaft als das einzige Mittel erscheinen eine Verzinsung ihrer Einlagecapitalien zu erreichen. Sie scheinen sich alle der Neuordnung durch die landesfürstlichen Organe unterworfen zu haben. Mit der Errichtung der Innerberger Hauptgewerkschaft endet die Aera des für den Erzberg so eigenthümlichen Einzelbetriebes und es beginnt die Zeit des gewerkschaftlichen Betriebes. Allerdings deckt sich dieser nicht ganz mit dem bei Bergwerken auf Edelmetalle gebräuchlichen. Er ist nicht blos auf den Bergbau beschränkt, sondern er erstreckt sich auch auf den Blahhaus- und Hammerbetrieb sowie auf den Verschleiss des Eisens, eine Erscheinung, die wieder in den oben hervorgehobenen Eigenthümlichkeiten des Eisenwesens begründet ist. Äusserdem ist die Innerberger Hauptgewerkschaft auch nicht ein rein privates Unternehmen. Der Staat wahrt sich ein weitgehendes Aufsichtsrecht, nimmt die Vor geher in Eid und überlässt früher im Besitze und Betriebe des Staates gewesene Anstalten, wie die Rechen, die Schiffahrt und die Strassen, der Gewerkschaft. Den Zwecken des kaiserlichen Kammergutes müssen die grundherrlichen Rechte weichen, auch ist die Innerberger Hauptgewerkschaft und ihre Bediensteten, sowie alle im Gebiete von Steyr, Waidhofen, Scheibbs und Diese kamen gewissermassen auf dem Umwege über Ungarn nach Inner¬ berg. Auch die ungarischen Berggesetze zeigen dieselbe Tendenz. Wenden¬ stein, der oberste Kammergraf der ungarischen Bergstädte, übertrug die dort zur Geltung gebrachten Anschauungen auch auf Innerberg.
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