Das Eisenwesen in Innerberg-Eisenerz bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft im Jahre 1625

465 Die Besitzer eines solchen Radwerkes hiessen Radmeister. Jeder Radmeister hatte den ganzen Betrieb am Berge und im Blahhaus auf eigene Rechnung zu führen und durfte sein Radwerk nicht an fremde Personen verpachten. Auch gemeinsamer Besitz durch mehrere Personen sollte soviel als möglich ver mieden werden.1 Die Besitzübertragung erfolgte nicht unter den bei Bergwerken auf Edelmetalle üblichen Formen, sondern durch Vererbung und Verkauf, wie sonst bei Grundbesitz, nur dass eine, aber unter ähnlichen Formen wie bei letzterem sich vollziehende Belehnung durch den Obereigenthümer selbst oder einen von ihm ernannten Stellvertreter hinzutreten musste. Wiesen im Münnichthal, davon man dient alle Jahre 18 Pfennige Grundzins und ein Loth Silber in des Herzogs Steuer, wenn man pläet (schmilzt) und drei Zinsmäsel (Masseln) an das Kloster Reun, welches dafür ein Fuder Salz und eine Balghaut gibt“. v. Muchar, Geschichte von Steiermark 7, 41. — 1426 Juni 15. „Herzog Friedrich der Aeltere verleiht dem Hans Schilcher, Bürger in Eisenerz, Hube und Hammer in Münnichthal, ein Plahaus und die Oerter sammt den Schlägen am Erzberg mit den dazu gehörigen Rechten, Waldungen in der Radmer, in der Jassingau und in anderen Gegenden, wie sie Jakob Swelbl zum genannten Plahause gehabt hat und ein Gut in der Trafeng.“ Lehenregister Friedrichs des Aelteren, k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv cod. 41, f. 17. — 1439 erscheint in Urkunden zum erstenmale der Ausdruck Radwerk. v. Muchar, Ge¬ schichte von Steiermark 3, 185. Zur Leistung der Eisengaben sind die Gerichtshufen in Inner- und Vordernberg verpflichtet. Urkunde Friedrichs IV. von 1451 Februar 12. Chmel, Regesta Friderici, Anhang, S. CXII, Nr. 90. — 1539 August 28. Die Amtsordnung für Innerberg verbietet Wiesengrund an Personen, die kein Radwerk besitzen, zu verkaufen. Schmidt, Berggesetze III, 1, 216 und 231. — 1560 April 20. Vocabularius über den Erzberg dem Kaiser überreicht. Auszug bei v. Muchar, Die Geschichte des steirischen Eisenwesens von 1550—1590. Steiermärkische Zeitschrift. N. F. 8. Jahrgang, 2. Heft, 31. „Radwerk wird genannt die ganze Gerechtig keit eines Radmeisters am Berge mit Haus, Hof, Grund und Boden, Wäldern und anderm Zubehör. Jeder soll sein Radwerk mit eigenem Rücken wie ein anderes Gehöfte besitzen und auf Gewinn und Verlust stets in Betrieb halten.“ — Die Eisenordnung und Capitulation von 1599 September 12 bestimmt, dass jeder, der auf irgend eine Weise in den Besitz eines Erzrechtes am Berge käme und nicht Radmeister wäre, dasselbe sofort an einen Radmeister verkaufen müsse. Hs. der k. k. Universitätsbibliothek zu Graz, Ms. II, 591. * 1539 Amtsordnung für Innerberg, a. a. O. S. 216. — 1560 April 20. Vocabularius a. a. O. 2 Die Belehnung erfolgte im Mittelalter mitunter noch durch den Landesherrn selbst. Vgl. Urkunde von 1426 Juni 15. Siehe oben S. 464, Anm. 1. Im 16. Jahrhundert hatten sich schon so feste Besitz- und Erblichkeitsver¬

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2