604 gängigen Münzen äusser Landes gieng und fremde, minderwertige Münzen hereinkamen, mit denen dann die Eisenhändler den Verlag bestreiten mussten. Schon 1518 finden wir daher die Bestimmung, dass die Zahlungen an die Hammermeister in „gerechter“ Münze erfolgen solle.1 Schwieriger wurde die Sachlage, als durch die Territorialtheilung von 1564 die Grundsätze, die man bei der Annahme der Münzen in Oesterreich und Steiermark beobachtete, verschiedene wurden. Die Radmeister konnten oft die Verlagsgelder gar nicht in dem Werte annehmen, unter welchem die Hammermeister und Eisenhändler sie ihnen auszahlten, was wieder eine grosse Schädigung der letzteren bedeutete. Die Commission erliess daher am 5. Februar 1580 einen Münzartikel, nach welchem die Steyrer angewiesen wurden, von ihren Gegenhändlern nur vollwertige Münzen anzunehmen. Der Curs der fremden Münzen sollte in Oesterreich und Steiermark auf möglichst gleicher Höhe erhalten werden. Die praktische Durchführung dieser neuen Ordnungen schien unter den gegebenen Verhältnissen mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Es kam jetzt alles darauf an, dass jeder Hammermeister seinen Verleger hatte, und dass im Falle einer Kündi¬ gung sofort ein Ersatz geschaffen werden konnte. Bei den damaligen ungünstigen Aussichten für den Eisenhandel konnte man darauf keineswegs rechnen, zumal man sich nicht darauf verlassen konnte, dass der Rath von Steyr, der selbst zum grössten Theil aus Eisenhändlern bestand, einen energischen Druck auf dieselben ausüben würde. Aussicht auf Erfolg schienen diese Reformen nur dann zu haben, wenn statt der zahlreichen Privathändler eine einzige Körperschaft eintrat, welche alle Hammerwerke zugleich verlegen konnte. Von diesem Gesichtspunkte aus erfolgte die Gründung der Eisenhandelsgesellschaft unter der Garantie der Stadt Steyr, welche mit Einlagen der Eisenhändler und anderer Bürger von Steyr den Eisenverlag betreiben sollte. Nicht das erste Mal griff man am Erzberg zu diesem Aus¬ weg. Fast zwei Jahrhunderte vorher hatte man schon in Leoben eine solche Gemeinschaft unter den Bürgern geschaffen, die Siehe oben S. 542, Anm. 2. 2 R. F. A. F. 18316.
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