603 festgesetzt. Er richtete sich nach der Grösse des Hammerwerkes und der Anzahl der verlegten Wochenwerke und betrug 3000. 4000, 4600 und 4800 fl. Auch die Höhe der monatlichen Geldlieferungen, des monatlichen Zusatzes, wie sie schon früher bestanden hatten, wurde auf 250 fl. für den Einkauf eines Wochenwerkes festgesetzt, so dass der monatliche Zusatz, den die einzelnen Hammerwerke empfiengen, je nach ihrer Grösse 375 fl., 437 fl. 4ß., 468 fl. 62. und 500 fl. betrug. Ein Abweichen von diesen Summen war verboten. Jeder Hammermeister, ob arm oder reich, musste den in der Ordnung festgesetzten Ver lag und monatlichen Zusatz bekommen. Der gewisse Verlag soll zum Roheisenverlage, zum Einkaufe des Reservevorrathes und zur Bestreitung der ständigen Hammer-, Holz- und Kohlenarbeiten, der monatliche Zusatz zum wöchentlichen Einkauf des Roheisens und zur Bestreitung der laufenden Kosten verwendet werden. Der gewisse Verlag ist ein unverzinsliches Darlehen, welches, solange der Vertrag nicht gelöst wird, auf dem Hammerwerke ruht und nach Lösung des Vertrages zurück gezahlt werden muss, der monatliche Zusatz hingegen soll mit der monatlichen Eisenlieferung abgezahlt werden. Hat ein Radwerk die Arbeit eingestellt oder kann der Hammermeister wegen ungenügenden Fahrwassers kein Roheisen bekommen, so soll er den Reservevorrath angreifen. Der Verleger zahlt ihm dann blos für die Hammerarbeiten 80—100 fl. monatlichen Zusatz. Als Deckung für diese Zuschüsse diente der Eisenvorrath, das Verlaggeld in Innerberg, das Hammerwerk und alle liegende Habe des Hammermeisters. Die Einschätzung erfolgte durch zwei Vertreter des Grundherrn, zwei Verleger und zwei Hammer meister. Jeder Hammermeister musste in Steyr einen Verleger bekommen. Der Rath war bei Verlust der städtischen Privilegien verpflichtet, ihm einen solchen zu verschaffen. Zur Durchführung dieser Bestimmungen nahm man eine allgemeine Abrechnung der alten Schuldverhältnisse vor. Sämmtliche Schulden eines Hammermeisters wurden bis zur Höhe der ge wissen Verlagsumme abgelöst und der Ueberschuss durch den vorhandenen Eisenvorrath und durch nicht zum Hammerwerke gehörige Liegenschaften des Hammermeisters gedeckt. Zugleich wurde zur Ordnung der verwirrten Münzver hältnisse ein Münzartikel erlassen. Der Export des Eisens brachte die Gefahr mit sich, dass ein Theil der in Oesterreich
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