597 humus hinderten dieselbe.* Dass man aber schon damals die üble Wirkung solcher Ereignisse erkannte und hintanzuhalten suchte, beweist der Theilungsvertrag zwischen Friedrich IV., Albrecht VI. und Sigismund vom Jahre 1458, nach welchem Friedrich Steiermark und Albrecht Oberösterreich zufiel. Aus¬ drücklich wird ausbedungen, dass durch diese Theilung jede Störung des Salz- und Eisenverschleisses vermieden werde. Diese territoriale Trennung war aber zum Theil doch der Grund, dass die wirtschaftliche Einheit des steirisch-ober- und niederöster reichischen Grenzgebietes nicht auch zu einer Vereinigung und territorialen Abgrenzung in Bezug auf Verfassung und Ver waltung führte wie beim oberösterreichischen Salzkammergute. Wohl sehen wir, wie die einzelnen Gemeinwesen, besonders Innerberg und Steyr, ganz unter dem Einflusse der am Eisenwesen betheiligten Personen standen, wie das platte Land in weiter Ausdehnung durch die Beschäftigung der meisten Bewohner mit „Eisenhantierung“ einen einheitlichen Charakter bekam, und wie die Competenz der für das Eisenwesen geschaffenen Behörden nach Möglichkeit über alle Glieder ausgedehnt wurde, aber zu einer politischen Sonderstellung kam es doch nicht. Die Erbtheilung von 1564 zwischen den Söhnen Ferdinands 1. unterbrach die Anfänge der auf politische Vereinigung und Sonderstellung gerichteten Entwicklung vollkommen. Ober und Niederösterreich fielen Maximilian II., Innerösterreich seinem jüngeren Bruder Erzherzog Karl zu, die Gemeinsamkeit der Centralbehörden hörte auf und in Graz wurde eine eigene 1448 waren die Bürger von Steyr dem Befehle Friedrichs, ihm von allen Aemtern, Gerichten, Ungeld und anderen Einnahmen Rechnung zu legen und somit seine Herrschaft anzuerkennen, nicht nachgekommen. Fried¬ rich liess daher einige Bürger, die zum Jahrmarkt nach Pettau reisten, gefangennehmen (v. Muchar, Geschichte von Steiermark 7, 349) und ertheilte 1450 October 24 den Bürgern von Waidhofen die Bewilligung zum Handel mit ,halbmess (Roheisen), cloben, stahl und allem geslagenem eysen“ (Fries, Geschichte von Waidhofen, a. a. O. 111, Nr. 58), die 1457 auch von König Ladislaus bestätigt (ebenda 112, Nr. 61), schon 1460 aber durch Albrecht VI. wieder aufgehoben wurde. (Siehe oben S. 527, Anm. 2.) 2 ddo. Juni 27. v. Zeissberg, Der österreichische Erbfolgekrieg nach dem Tode Königs Ladislaus Posthumus. A. O. G. 58, 142. * Victor Felix von Kraus, Wirtschafts- und Verwaltungspolitik desaufgeklärten Absolutismus im Salzkammergut. Wiener staatswissenschaftliche Studien, 4. Bd, 1900.
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