580 anderen Bergwerken unter seinem Namen in den Handel brachte. Sehr schädlich war eine weitere Manipulation, die man in derselben Absicht unternahm. Man kaufte die „Kloben“, das in den welschen Hämmern erzeugte Eisen, vor seiner Verarbeitung in den kleinen Hämmern auf, vermischte es im Auslande mit minderwertigem Eisen und verkaufte die daraus geschmiedeten Sorten als Innerberger Eisen. Daher wurde auch auf das Klobeisen ein Ausfuhrverbot gelegt.1 Politische Erwägungen trugen ebenfalls zur Erlassung eines solchen bei. In Kriegszeiten kam es vor, dass in den österreichischen Werkstätten erzeugte Waffen, besonders Schwerter und Sensen, in das Land des Feindes gelangten, oder dass demselben Eisen und Stahl zugeführt wurde, was natürlich eine Schädigung der österreichischen Interessen bedeutete, die man nicht dulden konnte. Wir finden daher Ausfuhrverbote auf Eisen und Waffen nach der Türkei,2 ja auch nach den deutschen Handelsstädten, als am Anfange des 17. Jahrhunderts Innerberger Eisen in das damals dem Hause Habsburg feindliche Frankreich und England gelangte. Man gab in Steyr das Eisen nur an solche Kaufleute, die bescheinigen konnten, dass es nicht auf feindliches Gebiet gebracht werden würde. Für die oberdeutschen Kaufleute wurden diese Bescheinigungen von ihren Stadtobrigkeiten ausgestellt. Erst dann erhielten sie Passbriefe, die für eine Lieferung bis zu 500 Centner von den Steyrer Behörden, von 500—1000 Centner von der niederösterreichischen Regierung und Kammer, für noch umfassendere von der Hofkammer ausgefertigt sein mussten. Die Beschränkung des Eisen- und Stahlverkaufes auf Stadt Steyr 1 1544 Juli 30. Ferdinand I. verbietet allen Hammermeistern und ihren Verlegern, an fremde Händler Klobeisen zu verkaufen, was nur den Ver¬ kauf fremden Eisens, „darinn unser guet eysen vermischt und verarbeit wird“, befördere. R. F. A. F. 18315. Desgleichen 1544 December 23. v. Muchar, Geschichte von Steiermark 8, S. 494. 1545 August 21. Siche oben S. 577, Anm. 1. 2 1550 Juni 11. Ferdinand I. gestattet die Ausfuhr der Sensen von Wien nach Ungarn, über Raab, Komorn, auf der Theiss nach Wardein, Dobritz und Siebenbürgen nur, wenn die Kaufleute Bescheinigungen bringen können, dass selbe nicht auf türkisches Gebiet kämen. R. F. A. F. 17392. 1556 Januar 14. Siehe oben S. 571, Anm. 6. Acten betreffs der Erlassung des Ausfuhrverbotes von 1603. R. F. A. F. 17392. 1604 April 28. Rudolf II. erlässt eine Verordnung wegen des Ausfuhrverbotes. Ebenda.
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