573 fuhr von Eisen aus Böhmen und Bayern verboten.1 1540 wird abermals ein Einfuhrverbot auf ausländisches Eisen erlassen. Auch die Einfuhr von Leobener Eisen wird nur in das Viertel unter dem Wienerwalde zugelassen und der Transport desselben über den Pyhrn und den Seeberg werden untersagt.3 Nur der Semmering war für das Leobener Eisen freigegeben, welches seine Niederlagen in Wiener-Neustadt und Wien hatte. Da Steyr allmählich das Monopol auf den Eisenbezug in Innerberg bekam, so lag auch der Verkauf des Innerberger Eisens ganz in seinen Händen. Im 12. und 13. Jahrhundert hatte Waidhofen noch die Berechtigung zum Eisenhandel, das Verbot aber, mehr Eisen zu beziehen, als man in der Stadt verarbeiten könne, welches 1371 erlassen und später noch oftmals wiederholt wurde, beschränkte denselben auf den Verkauf der Handwerkswaren. Auch die Hammermeister von Weyer gaben die selbstständige Verführung ihrer Erzeugnisse wohl bald auf. Anderen in der Nähe des Erzberges liegenden Orten wie Kirchdorf wurde der Eisenhandel verboten. Steyr wurde und blieb der einzige Ort, wo Innerberger Eisen zu haben war. Das Eisen wurde von den Eisenhändlern entweder in der Stadt selbst verkauft oder weiter transportiert, wofür sie als Bürger von Steyr mit Mautprivilegien nach allen Richtungen versehen waren.5 Wichtig war vor allem der Handel mit den 1 1371 April 22. Albrecht III. befiehlt seinen Amtleuten, „daz ir khain eysen weder von Behem oder von P’ayern durch unser lannd furen lasset. dann allain unser eysen von dem Eysenärzt, als es von alter herkhommen ist. U. B. o. E. 8, 523, Nr. 528. 2 1540 März 10. Guarient, Codex Austriacus I, 317. * 1410 December 15. Siehe oben S. 529, Anm. 2. 1507 Januar 25. Max I. verbietet, das Leobener Eisen über den Pyhrn, an die Traun, über den Seeberg, Mariazell, Hainfeld und St. Pölten zu führen. v. Muchar, Ge¬ schichte von Steiermark 8, 229. Desgleichen 1512 September 10. A. M. 1. IV. D 7. 1514 August 22, ebenda und 1517 September 12, ebenda, 1559 Februar 4. Siehe oben S. 566, Anm. 1. 1620 Mai 10. Ferdinand ver¬ bietet, das Innerberger Eisen auf anderen als den zulässigen Strassen zu führen und das Vordernberger, Mariazeller und Waldensteiner Eisen über den Seeberg, Hohenberg, Hainfeld, St. Pölten, Krems, Hollenburg und nach Böhmen oder über den Pyhrn zu verfrachten. R. F. A. F. 17392. * Preisordnungen von 1544 August 18, 1560 Januar 1, 1564 December 10 und 1574 April. Ordnung für den Verschleiss des Leobener Eisens. Lempe, Magazin für Bergbaukunde VII, 84. Stadtrecht von Steyr 1287. Ueber die Handelswege und die Mautstätten an denselben siehe unten.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2