551 auf dem platten Lande. Eine Ausnahme bildete nur Steinbach, wo ebenfalls Messerer sassen, die in einer selbstständigen Zunft vereinigt waren und durch landesfürstliche Privilegien vor Beeinträchtigungen bei der Ausübung ihres Gewerbes und beim Verkaufe ihrer Fabrikate geschützt wurden. Die innere Organisation der Klingenschmied-, Schleifer und Messererzünfte bietet nichts Eigenthümliches. Auch die Gesellenverfassung entspricht den allgemein giltigen Normen. Merk würdig ist nur, welch' grosse Rolle die Verwendung von weiblichen Arbeitskräften bei den Messerern spielt. 1470 wird sie über Beschwerde der Gesellen verboten, ohne dass dies viel Erfolg gehabt hätte.2 Bezeichnend ist, dass 1624 nicht alle Meister einen Gesellen beschäftigen, dagegen jeder fünf bis sechs ledige Mägde arbeiten lässt.3 Das Tagwerk, die täglich (ebenda 108, Nr. 56), durch den Rath von Wien von 1439 Juni 23 und 1470 December 18, a. a. O., einzelner Beschlüsse dieser Verbindung durch Maximilian I. von 1511 Mai 4 (Fries, Geschichte von Waidhofen, a. a.O. 122). Die dieser Verbindung angehörigen Werkstätten hiessen redliche Werkstätten. Jeder Messerergeselle, der einmal in einer nicht redlichen Werkstätte gedient hatte, wurde nicht mehr aufgenommen. Die Landesfürsten traten diesem Monopol entgegen. 1459 August 22. Kaiser Friedrich IV genehmigt die Errichtung neuer Klingenschmied-, Schleifer- und Messerer werkstätten in Melk und befiehlt seinen Amtleuten, nicht zu dulden dass die anderen österreichischen Messerer sie darin ,irten, in dem sy ir dienstvolkh, so das von in kumbt, pussen und pessern, darumb das sie in hie, als in einer neuen werchstat, arbeiten“. Birk, Urkundenaus züge zur Geschichte Friedrichs IV., a. a. O. 225. In der Steinbacher Messererordnung von 1462 (a. a. O.) heisst es: „.. wir geben auch unseren gunst und willen darzu wissentlich mit dem briefe also, dass sie und all ihre nachkommen desselben hantwerchs an den vorgemelden enden und krayssen gesessen solche ordnung und satzung brauchen und sich der gefreyen sollen und mögen nach ihren und ihres handtwerchs noth¬ durft von uns und von maniglichen ungehindert und ungeirrt . ..“ Die Ordnung für Steinbach wird für die ,maister gemainiglich der messerer und scharsachschmid in Steinbach und daselbst umb in zweyen meillen weith und braith in marckhten dörfern und auf dem landte in unserm fürstenthum ob der Enns gesessen“ ertheilt. Steinbach und sein Zweimeilenbezirk bildet ein selbstständiges Industriecentrum. Diese Ordnung wird ferner bestätigt durch Ferdinand I. (1521 October 31), Maximilian II. (1565 März 1), Rudolf II. (1578 August 11), Mathias (1610 März 9) Ferdinand II. (1628 September 17) und Ferdinand III. (1638 März 18). Copien im Steiermärkischen Landesarchiv, Acten des Oberbergamtes Leoben. 2 Ordnung von December 18. a. a. O. * 1624 Februar 14. Siehe oben S. 545, Anm. 4.
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