Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

6 darüber gewachsen, denn das Hochwasser habe an Händls Insel Land angetragen. Deswegen bleibe der Grund, soweit seine Au einst reichte, doch sein Grund und Händl habe kein Recht, auf demselben Steine zu graben. Händl behauptete, dass das Mitterwasser stets die Gründe geschieden habe, daher Dorninger über das Scheidwasser nicht Steine klauben dürfe. Die Wehrgräbler beschwerten sich, dass Händl ihnen das Meissen in seiner Au verweigerte mit der Begründung, dass er die Ruten selbst zum Schutz seiner Au benötige. Er gebrauche sie aber nur dazu, um seinen Grund zu verbauen. Sie beschwerten sich auch über den Dorninger, dass dieser den Zaun auf seiner Au über dieselbe hinausschlage, wodurch ihnen Schaden durch Hochwasser drohe. Aus den Zeugenaussagen geht auch hervor, dass der Dorninger seinen Ablass erst um das Jahr 1557 eingebaut habe. Im Jahr 1575 bewilligten die ehrsamen und vornehmen Besitzer des Wehrgrabens dem Christoph Sehender zum Betrieb der von ihm erbauten Pulverstampfe (am Grunde der heutigen Färberei Kel- ler) das Oberwasser von der „buckligen Wehr”. 1585 erlaubten sie ihm auf sein Ansuchen, in die Wehr ein Loch von 10 Zoll = 39 ½ cm und 9 ½ Zoll = 24 ½ cm Höhe zu machen und daraus Wasser abzuleiten, solange es den Wehrgräblern nicht abginge. Dafür musste er dem Wehrgräblern jährlich 3 Pfund Pfennige reichen (Stadtarchiv Akt Wehrgraben 3015.) Das Wehr der Zeugbesitzer „unterm Himmel“ war einst auf einer Wiese gebaut, welche zum Adelssitz Rosenegg (vorher Gut Queng genannt) 6 gehörte und im Besitz der Herrn „von der Pruggen“ war. Als nun die Hochwässer das Wehr zerstörten, wollten die Besitzer des Hammers, der Mühlen und Schleifen „unterm Häusl bei Steyr“, dem Gotteshaus Garsten mit Grundobrigkeit, unterworfen, ihr altes, dem Maderbäckbauern gegenüberliegendes, zerstörtes Wehr nicht mehr aufbauen, son- dern den geänderten Wasserlauf der Steyr entsprechend unterhalb der Gründe des „von der Prug- gen“ errichten. Mitbestimmend für diesen Entschluss war der Umstand, dass ihnen „von der Prug- gen“ früher stets Hindernisse wegen ihres Wehrs in den Weg gelegt hatte. Den Steyr Wehrgräblern war die Verlegung nicht recht, da sie bei Hochwasser Schaden durch das neue Wehr fürchteten. Die Herrschaft Steyr als Wasserobrigkeit musste daher eine Beschau am 11.10.1581 vornehmen. Die Unterhimmler (es werden Werner Mangstein; Bürger zu Steyr, Stephan Krügl, Müller, Wolf Geiherr; Wolf Jagermayr; Andre Schönauer; Vinz Staniel, Hans Gruber; Nikolaus Weinsberger; Michael Graff; Marth Weinsberger und Thomas Kholg genannt) mussten sich verpflichten, die Steyrer von künftigen Schäden durch das Wehr freizuhalten (außer bei Katastrophen) und das Wehr nach Angabe der Sach- verständigen ausführen. Am 15. März 1564 hatten die bürgerl. Wehrgräbler eine neue Ordnung (auch Freiheit genannt) erhalten. Sie wurden den Herrn Eigentümern des Wehrgrabens alljährlich bei ihrer Hauptversamm- lung durch Vorlesung in Erinnerung gebracht. Auf ihr beruhen die 14 Punkte der „Anzeige “ 7 welche die Stadtrichter und verordnete Wehrgrabens Kommissär Hans Michael Aiden 1585 erlassen hat, die Anzeige enthielt die Pflichten und Rechte der Wehrgräbler und jeder neu Aufgenommene oder in das bürgerliche Wehrgraben-Eigentum Eintretende musste sich mit Handschlag verpflichten, ihre Bestimmungen genau einzuhalten. In der Anzeige wird auch das heute noch übliche Festmahl nach der Hauptversammlung erwähnt. Der vom Magistrat verordnete Wehrgrabenkommissär musste der Hauptversammlung, beiwohnen und über deren Verlauf dem Magistrat Bericht erstatten. 8 Im Jahre 1603 kamen die Steyrer wieder in einen Streit mit den Unterhimmlern, welcher am 27. April 1604 durch einen Vergleich beendet wurde. Dieser bestimmte: 1. Die Fachpolster des Steyrer und Himmlitzer Wehrs sollten in gleicher Höhe gerichtet werden. 2. Der Himmlitzer Ablass soll 12 Daum Ellen weit, der Steyrer 18 weit sein. 3. Kein Teil ist befugt, bei Wassermangel eine Änderung vorzunehmen. Nur im Einvernehmen beider Parteien und Grundherrschaften (Herrschaften Steyr und Garsten) kann eine Regelung erfolgen. Auf die Verletzung des Vergleiches waren 100 Dukaten Strafe gesetzt. 6 Beilage 2 7 Beilage 3 8 Beilage 4

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