Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

42 nachträglichen Rektifikation durch den G.R. selbst, bereit, insbesondere mit Rücksicht auf die geringe Breite mancher Wege am Wehrgraben und die hiedurch erschwerte Unterscheidung in wie weit eine Vorkehrung zum Schutze der Straße und des Kanals selbst diene und weiters mit Rücksicht darauf, dass behufs endlicher Schlichtung dieser Angelegenheit der Ausgleichung vorgezogen werden muss, bei einzelnen im Laufe des Protokollaufnahme festzustellenden Objekten im Vergleichswege einzige Leis- tungen auf sich zu nehmen, wenn derselbe Weg von Seiten der W.G.C. und der übrigen Mitinteressen- ten betreten wird. Hierauf diktiert Herr Dr. Julius Seidl als Vertreter der W.G.C. nachstehendes ins Protokoll: Ich erlaube mir den rechtlichen Standpunkt der W.G.C. mit wenigen Worten zu zeichnen und berufe mich deshalb auf die Erklärung vom 4.4.1876, Zl. 1860 und auf die Äußerung im Protokolle von 25. Juni 1875. Der Wehrgraben hat an der Erhaltung der Ufer desselben allerdings ein Interesse, allein dieses Interesse geht nur soweit, als der W.G. darauf sehen muss, dass das Gerinne intakt bleibe, und der Wasserzufluss, stets ein konstanter sei. Der W.G. hat jedoch kein Interesse daran, dass an beiden Ufern des Kanales durchwegs Holz- und Steinschlachten aufgeführt sind, weil dies über die Zwecke des W.G. hinausgeht. Die Bauten, wel- che beantragt sind, sollen auch einen ganz anderen Zweck dienen, nämlich der Stützung der Straße, welche dem ganzen Kanale entlangläuft. Ich sage Straße, weil der früher bestandene Gehweg durch den großen Aufschwung des Verkehres in Steyr seit einigen Jahren in eine solche umgewandelt wurde. Diese Straße dient lediglich dem öffentlichen Verkehre, sie wird von der Gemeinde Steyr be- mautet und sonst erhalten, und der W.G. muss daher der Ansicht sein, dass es auch Sache der Stadt Steyr ist, diese Straße so zu schützen, dass nicht Teile derselben in den Kanal hineinfallen. Da aber eben gerade der starke Verkehr auf dieser Straße die Sicherung derselben nötig macht, dieser Verkehr aber der Stadt Steyr zum größten Nutzen gereicht, so glaubt der W.G., dass nach diesen Interessen auch die Frage beantwortet werden soll, wer den Uferschutz zu erhalten hat, resp. dass das Interesse der Maßstab für die Leistung sein soll. Durch ein Erkenntnis ist der W.G. bis heute noch nicht rechtskräftig zur Erhaltung des Uferschut- zes verbunden, denn selbst die Min. Entscheidung Z. 5083 de 1875 war wegen Unbestimmtheit des Terrains nicht diskutierbar. Trotzdem ist der W.G. geneigt, mit der Gemd. Steyr über die fernere Erhal- tung der Uferschutzbauten zu paktieren, und er muss jetzt schon angeben, dass der W.G. Kanal in der PIauznhofbrücke endet, und dass von dort an das Gewässer als der Steyrfluss angesehen werden muss, hinsichtlich dessen Ufererhaltung der W.G. nicht mehr herbeigezogen werden kann, weil das Gewässer dort kein künstliches Gerinne, sondern ein öffentlicher Fluss ist. Die Wehre ist erst bei dieser Brücke und nur von dort an kann der W. Graben als ein künstliches Gerinne angesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass in der Wasserrechtsanmeldung des W.G. auch die Kruglwehre aufgenommen wurde, denn diese Aufnahme geschah nicht deshalb, um damit den Anfang des künstlichen Gerinnes zu bezeichnen, sondern weil dort der Kanal nach Unterhimmel abzweigt die Strecke von der Kruglwehre bis zur PIauznhofbrücke oder Annakapelle ist kein künstliches Gerinne, sondern der Steyrfluss oder wie man hier zu sagen pflegt, die "reiche Steyr". Hierauf wird zur Darlegung des Ergebnisses der Verhandlungen bei den einzelnen Objekten ge- schritten und wird bemerkt, das zur Bezeichnung derselben in diesem Protokolle die nämlichen Ziffern angesetzt werden, welche die Gemde. Stadt Steyr in ihrer Entscheidung vom 12. Juli 1875 Z. 6504 an die W.G.C. gebraucht hat. IV.) Nach diesem Punkte V.) obiger Entscheidung sind VI.) die rechten Ufer von der Reitersehen Brücke aufwärts bis zur ersten Waschbrücke des H. Turek schadhaft. a) Das schadhafte Uferschlacht längs des Hauses des Anton Mayr Nr. 191 (Wehrgrabengasse 17) bei der Steyr hat die Länge von 17.00 Meter, und eine Höhe von 1.50 Meter; die Straße die an diesen W.G. Teil angrenzt, hat die Breite von 5 Meter zugleich wird noch erwähnt, dass vor dem Hause des Anton Mayr in dem W.G. eine Waschbank 2 Meter lang sich befindet. Als Interessenten bezüglich der

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