Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

41 Eine ähnliche Erklärung hat H. Josef Reder im Protokoll aufgenommen bei der Gde. Vorst. Steyr am 11.4. l. J. bezüglich seiner Rundhölzer, welche er durch den Wehrgraben triftet, abgegeben. Aa 31. März l. J. wurde durch den gefertigten Koär. im Vereine mit dem k.k. Oberingenieur Karl Hronek und den mit den Lokalverhältnissen vertrauten Kanzleidior, Franz Amtmann behufs Ermittlung der Interessenten und zum Zwecke der Vorladung ein Vorlokalaugenschein vorgenommen und sohin als mutmaßliche Interessenten bei Herstellung der fraglichen 12 Punkte: I.) Die W.G.C. II.) Die Stadtgemeinde Steyr. III.) Einzelne Haus- und Werksbesitzer, und Anrainer angenommen und selbe auch zur heu- tigen Verhandlung vorgeladen, und zwar mit Zuschrift der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. April 1877 Z. 3631. Nachdem sich am 23. April l. J. um 9 Uhr v. M. die Kommission konstituiert hatte, wurden von derselben einzelne, alle in der gemeindeämtlichen Entscheidung vom 12.4.1875 Z. 6504 der W.G.C, zur Herstellung aufgetragenen Uferstellen, angefangen vom Hause des Bürstenbinders Mayr bis zur Franz Werndl Brücke begangen, besichtigt durch den anwesenden Oberingenieur H. Karl Hronek und dem H. Stadtingenieur Johann Bogacki die nötigen Messungen gepflogen und wird das Resultat der bezügli- chen Situationsaufnahmen und Verhandlungen mit den Interessenten heute an 24. April 1877 Nach- stehendes protokolliert: Vorerst werden die Äußerungen der Stadtgemeinde Steyr und der W.G.C. bezüglich ihres prin- zipiellen Standpunktes bei den von Ihnen zu diesem Behufe zu leistenden Beiträgen entgegengenom- men und äußert sich demnach im Namen der Gemeindevorstehung Steyr Herr Leopold Iglseder, Gde. Sekretär nachfolgend: Es wurde von Seite des H. Kom. Leiters bestimmt, dass über die sämtlichen beanstandeten Punkte zur Erzielung einer größeren Übersichtigkeit einzeln verhandelt werde, und wird sich daher von Seite der W.G.C. vorbehalten, bei jeden dieser Punkte sich zu äußern, ob und in wie weit sie sich zu einer Beitragsleistung hinsichtlich der Uferschutzbauten herbeilassen könne. Vorerst aber muss sie sich erlauben in wenigen Worten den Standpunkt klar zu legen, den sie in der vorliegenden Angele- genheit sowohl f. z. als entscheidende Behörde, wie auch heute als einvernommene Partei einnehmen zu müssen glaubt. Aus den eingangs des Protokolls angeführten Verhandlungen ist ersichtlich, dass die Gemeinde eine rechtliche Verpflichtung sei es zur Herstellung der Uferschutzbauten selbst oder auch nur zu einer Beitragsleistung hierzu in keinem Falle anerkennen kann, und sich daher im Vorhinein gegen jede sol- che Annahme verwahren muss. Diese Verpflichtung zur Herstellung des Uferschutzes kann lediglich und zwar in erster Linie auf Grund des §43 Wasserrechtsgesetzes der W.G.C. als Eigentümer des Kanals zugeschrieben werden, und dieser kommt es zu, zu beweisen, dass etwaige andere hiezu rechtlich Verpflichtete vorhanden sind. Aber auch selbst angenommen, dass die W.G.C. sich nicht als Eigentümer des Kanals betrachten sollte, oder hiezu anerkannt wurde, kann die Gemeinde zu obigen Verpflichtungen nicht rechtlich ver- halten werden, weil nicht sie es ist, welche diese Anlagen benützt, sondern diesfalls die W.G.C. oder andere Interessenten, als deren Benützer angesehen werden müssen. Diese rechtliche Verpflichtung der W.G.C. erscheint, abgesehen von den Bestimmungen des Ge- setzes im speziellen Falle bereits ausgesprochen, durch den bereits angeführten Statth. Erlass vom 14.1.1875 Z. 10056, teilweise bestätigt durch den Minist. Erl. vom 11.3.1875, Z. 2060, mit welchem einzig und allein die W.G.C. zur Herstellung des Uferschutzes hinsichtlich einer bestimmten Strecke des Wehrgrabens in letzter Instanz verhalten wurde. Wenn daher im vorliegenden Falle die Gemeinde überhaupt als Interessent herbeigezogen wird, so kann dies nur insoweit geschehen, als im einzelnen Falle Uferschutz und Straßenschutz teilweise zusammen fallen, resp. sich ergänzen, daher die Ge- meinde sich nur insoweit prinzipiell verpflichten kann, als es sich um Herstellung von Uferschutz- Vor- kehrungen oberhalb des gewöhnlichen Wasserspiegels handelt, wodurch eben der Straßenschutz be- schaffen werden soll. Unter Vorausschickung dieser Rechtsverwahrung erklärt sich übrigens die Gem. Vorst. im Ein- vernehmen mit den H. Mitgliedern der Bausektion des Gemde. Rates und unter Vorbehalt der

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2