Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

4 auswirken kann. Zur Regulierung ist in der Mitte der Zeugstätte ein Ablass eingebaut, durch welchen die Wasser nach kurzem Laufe im Wehrgraben in die Steyr einmünden. Und noch einmal müssen sie ihre Kraft in den Dienst der Menschen stellen, denn im Bett des Steyr-Flusses werden sie nochmals gestaut und durch zwei Fluder, die unter der Steyrbrücke durchfuhren, zum Antrieb der Wasserräder der Spitalsmühle und der sogenannten Lohstampfe geleitet. Die Fluder bestehen noch, aber Mühle und Lohstampfe haben anderen Betrieben Platz gemacht. Das Wehr der Spitalsmühle schließt an das über den Steyr-Fluss gebaute Wehr der Haindlmühle an, welche die Wasser der Steyr der Haindlmühle, einst „Mühle untern Schloss“ genannt, zuführt. So finden wir die Wasser der Steyr in 2 Hauptsystemen ausgenützt: das erste umfasst die Unter- himmler Werke, die Voglsang-Werke und die Mühle in Zwischenbrücken, das zweite die Zeugstätten des Wehrgrabens, des Saggrabens und die Spitalmühle. Beide Kanalsysteme leiten die Überwasser in das Mitterwasser ab, welches auch die in die Kanäle eingedrungenen Schotter wieder in das Steyr-Bett abführen muss. Die forellenreiche, grüne Steyr, ein Gebirgskind, wird in regenreicher Zeit, und auch zur Zeit der Schneeschmelze zu einem urkräftigen, wilden Gesellen, voll Hass gegen Menschenwerk. Aus alten Protokollen (1572 ) 4 ist zu entnehmen, dass das Mitterwasser, früher auch Scheidwasser genannt, einst anders geflossen ist. Durch Hochwasser wurde sein Bett gegen Süden verschoben, so- dass die Mitterau um ein großes Stück kleiner wurde, dagegen wurde die Au zwischen demMitterwas- ser und dem Wehrgraben vergrößert. Die Gewerke am Voglsang hatten mit jenen am Wehgraben nichts zu tun, sie bildeten eine Gruppe für sich. Der Wehrgraben beginnt also bei der St. Annabrücke und verläuft längs des Hanges, welcher von der Sierningerstraße gegen die Au abfällt, bis zu einer Einmündung in die Steyr. Aus der ältesten Wehrgraben-Ordnung vom Jahre 1529 5 ist zu entnehmen, dass damals schon 4 Zeugstätten im Graben bestanden. Die Besitzer einer Zeugstätte scheinen ziemlich unabhängig von jenen der anderen und ohne Rücksicht auf die anderen den Zufluss des Wassers zu ihren Zeugstätten geregelt zu hauen. Altes Recht und Gewohnheit bildete wohl eine Grundlage, nach der sie sich alle richten sollten. Eine besondere Gefahr für die Zeugstätten trat bei Hochwasser ein, das nicht nur zu viel Wasser, sondern auch große Mengen von Geschiebe in den Graben brachte. Da hieß es rechtzeitig die Schützen der Ablässe, die vor oder in jeder Zeugstätte eingebaut waren, hochziehen, umWasser und Geschiebe aus demWehrgraben zu bringen. Wurde dies versäumt, entstand großer Nachteil und Schaden für alle Wehrgräbler. Diese wurden durch Schaden klug und baten im Jahre 1529 den Bürgermeister, Richter und Rat um Erlassung einer Wehrgrabenordnung. Diese setzte fest: • Von den Besitzern in jeder Zeugstätte sind zwei zu verordnen, welche durch vier Wochen die Auf- sicht und Bedienung der Ablässe im Notfall zu leisten haben. • Erfüllen die Verordneten ihre Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sie für den Schaden, der den anderen Wehrgräblern dadurch entsteht, strafbar. • Wer sich weigert die ihm übertragene Stelle zu übernehmen und auszufüllen, wenn die Zeit an ihn kommt, wird straffällig. • Wenn die Not es erheischt, haben die Verordneten das Recht, die anderen Besitzer in ihrer Zeugstätte zur Hilfe aufzurufen. • Wer sich weigert, diese Hilfe zu leisten, wird straffällig. • Ein Zimmermann mit festem Lohn wird bestellt, welcher auf die Zeuge, Fluder und den Graben zu achten hat und jeden Schaden reparieren muss. Ruft er, um Scheuen abzuwenden, um Hilfe und Beistand, so haben alle, ob Werkner oder Arbeiter, im Hilfe zu leisten. • Wer sich weigert, diese Hilfe zu leisten, wird straffällig. • Für die 2 Zeugstätten im Steyrdorf sind 2 Leute zu verordnen, sie haben den mittleren Ablass, der 4 Beilage 2 5 Beilage 1

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