Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

28 Ebenso solle 10 tens auch bei sich ergebenden Wassergüssen der äusserst Bedacht genommen werden, dass sie Ab- lasse, wie es von jeher gebräuchlich war, absonderlich aber bei denen in Aichet sich befindlichenWühr- grablern zeitlich aufgebrochen werden; Auch die zwo Fallen, wann es die Not erheischet, und der nach- folgenden Zeugstatt nicht schädlich ist; sollen zur rechten Zeit, damit dem daraus entstehen können- den Schaden vorgekommen wird, aufgezogen, und nach Umständen eröffnet werden. 11 tens Sollen die Herren Wührgrabler in der 3ten Zeugstatt, als beim Kupfer und Pfannenhammer Werkgaden mit Einlegung des Vorgerichten Köttenbaum bei den kleinen Ablass nicht zu voreilig sein, weil sie bei den kleinen Wasser durch den darauffolgenden zwoen Zeugstätten schädlich sind, und mit Einlegung des gleichbesagten Köttenbaumes wenn die 3 te Zeugstatt ohne denselben genug Wasser hat das denenselben nachfolgenden Zeugstätten zufliessende und zugehörige Fluderwasser aber die Wühr unnutz hinaus drängen, und denen darauffolgende entziehen. 12 tens hat jeder Herr Wührgrabler bei den gewöhnlich ausgedingten Mahl, welches allzeit nach gepflo- gener Rechnungsaufnahme gehalten wird, selbst persönlich zu erscheinen, und wenn Er Ursach halber nicht dabei verbleiben könnte, so solle Er niemals anstat seiner eine den Herren Wührgräblern unan- ständige Person sitzen lassen. Auch bleibt es 13 tens bei der schon vorhin schon löblich gepflogenen und von unsern Herren Wührgräblern Vorfahren sel. ordentlich gehaltenen Anordnung, dass jeder Herr Wührgräbler persönlich bei der der darauffol- genden Tag von denen bürgerl. Herren Wührgrabens Eigentümern angeordneten Hl. Messe, welche für die Verstorbenen samtl. Herren Wührgrabler Eigentümer gehalten wird, beiwohne und zum Opfer gehe, oder wenn Er allenfalls Krank, oder aus wichtigen Ursachen nicht erscheinen könnte, eines von seinem Hause dieses zu verrichten bestimme, in Unterlassungs-Fall aber der ausbleibende Herr Wühr- grabler 15 Kr. welche für die Armen auszuteilen kommen, Strafgeld bei des Wührgrabens Kassier zah- len müsste. Endlich wird 14 tens dem neu aufgenommenen Herrn Wührgrabler auferlegt, dass Er nach geschehener Vorlesung dieser kundgemachten Ordnung, oder vielmehr Richtschnur, wie Er sich zu verhalten hat, bei denen dermalen ernannten Wührgrabens Vorgesetzten die von jeher bestimmte Einkaufs- oder Aufneh- mungs-Tax von jeden inhabenden Fluder per 1 fl 30 Kr erlege. Schliesslich hat der neu aufgenommene Herr Wührgrabens Eigentümer gemäss der alt, löblich und üblich eingeführten Gewohnheit noch bey damals ernannten Herrn Wührgrabens Vorgesetzten mittels rechten Handreichung zu versprechen, dass Er alle Vorgeschriebenen und ihm vorgelesenen bürgerl. Wührgrabens Ordnungs Punkte nicht nur eingehen, sondern auch halten will, solang Er das an ihn gebrachte Werkgaden besitze, wohingegen ihm auch hierauf die Herren Wührgrabens Eigentümer versprechen, und versichern werden, dass es als ein Wührgrabler aufgenommen sey und in Erforde- rungs-Fall, was den bürgerl. Wührgraben betret, allzeit geschützet und manutenirt werde, welches ihm hiemit zur Wissenschaft, gleichwie allen vorhin aufgenommenen Wührgräblern der Ordnung nach an- gezeiget wird.

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