Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

27 Ebenfalls wir auch 5 tens den neu aufgenommenen HerrnWührgrabens Eigentümer gemeldet und auferleget, dass Er sich gleich den andern Wührgrabens-Eigentümern verobligieren und verbinden muss, mit seinen dermali- gen, als künftigen Vermögen in Genere et Specie, für die nicht nur jetzige sondern auch künftige Wühr- grabens Pahsiva so lang selber sein Fluderwerkgaden besitzet, nicht nur zu haften, sondern was mit seinen geniessenden Fluderwasser Teil ihm daraufzuzahlen auferleget werden solle, gleich den übrigen Wührgrabens Eigentümern zu vergüten, und zu zahlen, in Verweigerung aber die er gleich gemelten Verobligierung der neue eintretende Herr Wührgräbler nicht aufgenommen würde, und sich auch zu- gleich gefallen lassen müsste, was ihm von Seite der gesamten Respektive Herren Wührgrabens Eigen- tümer zur jährl. Zahlung für die Geniessung des Wassers auf sein Fluderwerkgaden auferleget wurde. Nicht minder wir ihm 6 tens auferleget zu versprechen, dass er zur bestimmten Zeit das jährl. Fluder- oder sogenannte Gra- bengeld, welches zur Bestreitung des Gebäuden zur Abstossung der jährl. Interessen, und allenfalls auch Tilgung der Pahsiva angewendet wird, entrichte, und nicht die schuldige Zahlung solange hinaus- schiebe, dass es an der jährlichen Wührgrabens Rechnung ein Hindernis machen kann. Welches daher 7 tens bei öftrigen Grabensgeldzahlungs Vorschub, Verlängerung oder Abstreifung und Ableugung sich der Herr Wührgräbler nicht nur gefallen, sondern auch die Schuld sich selbst zuschrieben muss, wenn ihm sein Fluder, nach den Vorfahren deren Respektive Herrn Vorfahren sel. und gemäss des Wührgra- bens Eigentums Recht vernaglet, oder versetzt, folglich zur Bestreitung seines Werksgadens kein Was- ser mehr gelassen wird, bis nicht die gänzliche Zahlung des ausständigen Grabengeld, oder auch des Pahsiv Capitals Abstossungsauferlegten Geldes geleistet ist. Eben so 8 tens wird auch den neu aufgenommen Herrn Wührgrabler ausdrücklich gemeldet, und auferlegt, dass Er allzeit ausgenommen in Krankheit oder solchen Umständen, wo es mit wahren Verhältnis Ur- sachen nicht sein kann persönlich bey der jährlich. Wührgrabensrechnung Aufnahm sowohl, als auch bey anderen von denen Wührgrabens Vorstehern angeordneten Zusammenkünften, oder Beschau- ungs-Vernehmungen erscheine, damit Er auch wisse, und einsehe, was für Anliegenheiten bei den bür- gerl. Wührgraben in Jahr hindurch vorgekommen, und wie solche erörtert worden, und mit der Zeit durch die Erfahrenheit auch wiederum, weil der Wührgraben sein beständige Existenz behaltet, die künftigen neu ankommenden Wührgräbler unterrichten, und so belehren kann, wie die verschiedene Vorfallenheiten erörtert, und bey sich ereignenden Wasserschäden dem bevorstehenden noch grös- seren Schaden vorgebeugt worden. 9 tens Ist es sowohl dem neu aufgenommenen, als auch den übrigen Wührgrabens Eigentümern die Pflicht und Schuidigkeit, dass, wenn einer bey sich ergebenden Wassergüssen einsehen sollte, dass sich was zum Schaden des bürgerl. Wührgrabens ereignen kann, Er alsogleich dem nächsten Wührgra- bens Vorsteher, es sei in was immer für einer Zeugstatt, solches melde, oder zu wissen machen lasse, damit der sich was ereignen könnende Schaden verhaltet werden kann.

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