Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

10 Der Saggraben gehörte also zum Niederaichet, musste sich selbst erhalten und dem Wehrgraben einen gewissen Betrag jährlich entrichten. Noch einmal (1694) entbrannte der Streit wegen der Wehrgrabenwiese, weil der Kruglbauer dort Steine klaubte. Die Wehrgräbler wandten sich an die Stadt um Schutz. Die Stadt suchte beim Abt von Garsten um Abstellung des Steinklaubens an. Der Abt behauptete, dass die Steyrer kein Recht hätten, sich so ungestüm zu zeigen und „so großes Rumor zu erwecken“, da der Grund, auf welchen der Krugl- müller geklaubt hat, vermutlich nicht Stadt Steyrisch oder Wehrgräblerisch, sondern Garstnerisch für Kruglmüller gehöriger Grund sei. Und wenn es Stadtsteyrischer und Wehrgraben-Grund wäre, so sind er doch und seine Vorfahren stets im Besitze des Rechtes, Steine zu klauben, gewesen. 1701 erhielt Matth. Dankhuber die Bewilligung, aus einer Lücke in seinem Fluder was er zu entneh- men (wenn genügend rinnt) und zu seiner Pluverstampfe zu führen. Als im Jahre 1703 der Ablass im Aichetzeug um 1 Schloh niedriger gemacht wurde, konnte Paul Staininger bei seiner Schlacht und Radhütte Unterwaschungen feststellen und bat um die erforderliche Remedierung. Zur Abkehr mussten die Wehrgräbler immer die Bewilligung der Wasser-Obrigkeit einholen und haben, es auch immer getan. Nur 1699 versäumten sie es, und da machte die Herrschaft wegen des großen Fischsterbens verantwortlich. „... daß die Leuth, mann vnnd weibs Persohnen, Junges vnnd altes Zungeloffen, vnnd die Fisch, welche diss Monath in Bruth stehen, vnnd derentwegen vermag die Fischordnung, solche mit zu bevnruhigen, sogar alles flezen muess vnntterlassen werden, ganz vnnd gar vnfuegsamblich vnnd fischdieblerischer weiss weckhgenomben, also das Fischwasser mit Pruett vnnd allem in Grund ruiniert worden.“ Als im Jahre 1712 die Steyrer zu einer notwendigen Ausbesserung der Rosenegger-Wehr beitragen sollten, lehnten sie dies mit der Begründung ab, dass das Wehr seinerzeit unrichtig erbaut wurde, was den Schaden zur Folge hatte. Es sein nicht üblich, weiter als bis zur nächsten eigenen Wehr zu bauen, was aber außerhalb derselben liege, müsse derjenige bauen, der den Wehrbau zu versorgen habe. Das Himmlitzerwehr sei nur zum Nutzen der Himmlitzer an den dermaligen Ort gesetzt worden, um den großen Kosten zu entgehen, die stets beim alten Wehr aufgetreten sind. Es sei gewiss, dass ihnen un- gehindert der Himmlitzer-Wehr das Wasser wie früher ohne Abgang allzeit sicher sei. Zu einem 6 Jahre dauernden Streit kam es zwischen der Witwe des Schleifermeisters Pley mit den Wehrgräblern. Diese hatten 1723 eine Verordnung der vorgesetzten Behörde erwirkt, dass die Pley gegen uralter täglicher Übung das vordere Fachbrett vor ihnen Schleifenfluder zu ihrem Schaden hin- wegtun müsse. Mit großer Zähigkeit kämpfte die Meisterin diese Verordnung an, aber erst ihr Nach- folger im Besitze der Zacharias Pley'schen Schleife, Baltasar Pley konnte im Jahre 1730 folgenden Ver- gleich herbeiführen: 1. Die Wehrgräbler stellen auf ihre Kosten eine Wand vom Dr. Müllers Eck bis zu dessen Radhütte her und werden sie erhalten. 2. Das Fachbrett soll an einer Kette aufgehängt und mit einem Schloss versehen werden. Der Vorgesetzte der Zeugstätte (Adam Polsterberger) soll hierzu einen Schlüssel erhalten. 3. Wenn der Fluder trocken werden sollte, werden Pley und seine Nachkommen dafür jederzeit schadlos gehalten. 4. Der Ausfall in den Fluder wird von den Wehrgräblern auf eigene Kosten hergehalten. 5. Aufzug und Ausfallfluder werden mit einem guten Gesperr versehen. Noch scheint, insbesondere bei drohenden Hochwässern, eine an Leichtsinn grenzende Sorglosigkeit unter den Wehrgräblern geherrscht zu haben, was den Einnehmer Wolf Adam Behamb veranlasst hat, nach seiner unmaßgeblichen Meinung das Verhalten der Wehrgräbler bei Hochwasser und bei Bauten imWehrgraben in 10 Punkten festzulegen und den Wehrgräblern am Jahrtag 1724 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Punkte betrafen: 1. Dürrholz in der Au. 2. Verhalten bei Hochwasser. 3. Holzvorrat im Stadl für Reparaturen. 4. Angeschwemmtes Holz.

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