Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 74 - werden, wie es in der "Pecunial- und Material-Manipula- tion" der Min. Banko-Dep. vom 26. Jan. und 5. Feb. 1776 verlangt wurde , 1 die noch folgende Bestimmungen enthielt: Verlagsgelder werden nur in den ersten drei Wochen eines Monats gegen Quittung ausgegeben. — Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ende eines Jahres einzu- reichen. — Ein monatlicher Geldauszug ist spätestens 8 Tage nach Monatsende an das Salzoberamt einzusenden und muss mit dem Jahresabschluss übereinstimmen. — Da das Salzoberamt einen Hauptzillenausweis am Jahresende an die Min. Banko-Dep. einzusenden hat, darf am letzten Tage des Jahresabschlusses keine Zille mehr ihren Standort ver- lassen. — Jede Abänderung dieser neuen Rechnungsart ohne besondere Genehmigung ist verboten. Gegen diese Rechnungsart, die eine Mehrbelastung des Stadlschreibers mit sich brachte, versuchte Lindemayr anzukämpfen. 2 Er wies dabei auf die beiden Gehilfen hin und wollte die Ein- stellung eines neuen Schreibgehilfen, aber bei Reichung ei- ner Zulage, als notwendig hinstellen. Seine Bemühungen waren aber erfolglos. Hingegen wurde verlangt, dass entwe- der er eine Kaution von 600 fl und der kontrollierende Amts- schreiber, wie ab nun der Salzleger hieß, eine solche von 300 fl erlegen oder für beide das Stift die Haftung übernehmen sollte, was dieses auch tat. 3 Die vielseitigen Aufgaben eines Stadlschreibers erforder- ten eine große Umsicht, Tatkraft, Organisationsfähigkeit, Verständnis für die Bedürfnisse des Salzhandels und für die Sorgen der Arbeiter sowie eine gewisse diplomatische Fä- higkeit, um die Interessen des Salzamtes und des Stiftes ent- sprechen vertreten zu können. Reibungsmöglichkeiten wa- ren genug vorhanden. Je nach den Fähigkeiten der einzelnen 1 LStA 487 Nr. 123. 2 Ebenda, Nr. 124. 3 Ebenda, Nr. 90, 132 (1777 Juli 25, Sept. 3)

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