Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 66 - mitfahrenden Ausrichter (=Stellvertreter des Fertigers), die Menge des verfrachteten und des an Land getragenen Salzes anzugeben. 1 Ohne sein Wissen durfte kein Salz aus den Glet- ten genommen, eingelagert oder ausgeführt werden . 2 Be- sonderes Augenmerk sollte er darauf haben, dass kein Fer- tiger einem anderen durch Überbieten im Lohn die Schiff- leute wegnehme. 3 Manchmal kamen Fertiger, die am Abend zu lange beim Wein gesessen waren, am Morgen kurz vor der Abfahrt zum Stadlschreiber und wollten nun Naufergen und Schiffleute, da sie sonst nicht ausfahren könnten. Der Stadlschreiber sollte dies nicht unterstützen . 4 Das Ausfahren bei Nacht, durch welches leicht Unglücks- fälle und damit Salzverluste hervorgerufen werden konnten, sollte er auf keinen Fall dulden. Die Missetäter musste er sofort strafen, falls dies aber nichts helfen sollte, diese dem Amtmann "gepunden vnnd gefangen" schicken. 5 Die Ferti- ger, die solches tun, hatte er schriftlich beim Salzamtmann zu melden, der die entsprechende Strafe verhängen wurde. Er sollte auch nicht dulden, dass alle Naufahrten gleichzeitig vom Land abstießen. Jede Naufahrt musste so lange warten, bis die vorherige vollkommen in der Fahrtrinne war. Wenn nötig, hatte er mit strengen Strafen gegen ungehorsame Schiffleute vorzugehen. 6 Neben den kleinen Küfeln wurden in zunehmender Menge auch große Kufen die Traun herabgeführt und in Stadl umgeladen oder eingelagert. Auch diese musste der Stadlschreiber in ein eigenes Buch eintragen. Davon wurde 1 Ref. Lib. 1656, S. 492. 2 Ref. Lib. 1524, fol. 219 r. 3 Ebenda, fol. 219 r. 4 Ebenda, fol. 219 v., 220 f. 5 Ebenda, fol. 220 v.; Ref. Lib. 1563, fol. 211 r; Ref. Lib. 1656, S. 487. 6 Ref. Lib. 1656, S. 494.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2