Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 63 - Libellen niedergelegt. 1 Im 3. Ref. Lib. 1656 ist noch eine be- sondere Instruktion für den Stadlschreiber eingefügt. 2 Die Verantwortung und Erhaltung des "Stadlwesens", wie das Amt Stadl vielfach genannt wurde, war dem Stift Lambach, das Grundherrschaft war, in den verschiedenen Salzordnungen übertragen worden. Da der Abt aber unmög- lich selbst das Stadlwesen leiten konnte, sollte er einen Ver- treter, den Stadlschreiber, bestellen. Die Wichtigkeit einer richtigen Besetzung dieser Stelle wurde schon früh erkannt und auch immer wieder betont. Der Abt soll einen ehrbaren und geschickten Mann dazu verordnen, 3 der alles verhin- dern sollte, was dem Kammergut schaden könnte. Zu die- sem Zwecke hatte er über alle Beamten, Arbeiter und Schiff- leute am Stadl, die 2 Leger, die Naufergen, Steurer, Mehrin- ger, Schiffleute, Hüter und Trager in allen Angelegenheiten, die das Salzwesen betrafen, Jurisdiktionsgewalt. Der Abt musste ihm, wie ausdrücklich erwähnt wird, "alle gewalt vollgen lasen, den wier dann ainem jeden stadlschreiber hiemit als herr vnnd ladsfüerst gegeben haben". 4 Alle Ver- gehen gegen das Kammergut sollten nicht mehr vor den Abt, sondern vor den Stadlschreiber kommen, der alle Beschwer- den der Schiffleute und Fertiger anhören und schlichten sollte. Überstieg etwas seine Kräfte, sollten ihn der Abt und der Salzamtmann unterstützen. Die Rechte jener Grund- obrigkeiten, die Untertanen am Stadl hatten, vor allen des Stiftes Lambach, wurden dadurch nicht angetastet. Oft aber kam es zu Streitigkeiten, was unter die grundobrigkeiltiche 1 Die Stadlschreiberordnungen des LStA sind nur Abschriften aus den Ref. Lib., weshalb ich nach diesen zitiere. 2 Auch diese zitiere ich nach dem 3. Ref. Lib. 3 Ref. Lib. 1524 fol. 217 v; Ref. Lib. 1563 fol. 209 r; Ref. Lib. 1656 S. 485 f. 4 Ref. Lib. 1524 fol. 217 v.

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