Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 61 - der einen umfangreichen Arbeitsbereich und eine verhält- nismäßig große Verantwortung hatte. Diese einfache Be- zeichnung blieb bis zum Jahre 1776, als aus dem schlichten Stadlschreiber der "k. k. Transportamtsverwalter" wurde. Das Recht der Besetzung der Stadlschreiberstelle stand dem Abt von Lambach ursprünglich vollkommen uneinge- schränkt zu. Er ernannte nach eigenem Gutdünken den Stadlschreiber und stellte ihn dann dem Salzamtmann vor, er "präsentierte" ihn, worauf er von diesem auf den Landes- fürsten vereidigt wurde, 1 nachdem er vorher schon dem Abt hatte schwören müssen. Bei Bestellung von Hans Mandl zum Stadlschreiber 1540 hatte diesen der Abt vereidigt. Dies geht aus einem Brief an den Salzamtmann hervor, in dem es heißt, er habe "die gebuerlich glueb und pflicht von ime ent- pfangen". 2 Dieses "Präsentationsrecht" des Abtes blieb bis in das 18. Jhd. unangefochten. Salzamtmann Baron v. Stern- bach erreichte trotz des Abtes heftigster Verteidigung sei- nes althergekommenen Rechtes, dass die Aufnahme des Stadlschreibers von der Genehmigung der Hofkammer in Wien abhängig gemacht wurde. Eine weitere Einschränkung der Rechte des Abtes wurde vorgenommen, als man ihm nur noch das Recht eines Ter- novorschlages gestattete. Die Hofkammer wählte dann von den vorgeschlagenen einen aus. 3 (Siehe Stschr. Nr. 30 ) 4 Man versuchte auch vergebens, den Abt freiwillig zum Verzicht auf sein Präsentationsrecht zu bewegen. Wie unklar bei den zuständigen Wiener Stellen das Wissen um das Besetzungs- recht am Ende des 17. Jhds. war, geht aus einem Schreiben 1 Ref. Lib. 1524, fol. 217 v. Ref. Lib. 1563, fol. 209 r. Ref. Lib. 1656, S. 485 f. 2 SOA Bd. 6 fasz. 12 (1540 März 14). 3 LStA 485 Nr. 24. 4 Vgl. S. 91.

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