Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel
- 57 - zur Seite standen. Im Stadlamt wurde bestimmt, wann und wieviel Salz auf den einzelnen Zillen weiter verfrachtet wer- den durfte. Es war für die glatte Abwicklung des Verkehrs und für die Unversehrtheit des durchgeleiteten und beson- ders des eingelagerten Salzes verantwortlich. 2.) Stellung. Die Stellung des Stadlamtes war eine doppelte: 1. gegen- über dem Stift Lambach und 2. gegenüber dem Salzamt. Für das richtige Verhältnis zueinander, sowie für die Abgren- zung der Kompetenzen, der Rechte und Pflichten waren die Salzordnungen erlassen worden. Die älteste uns erhaltene datiert vom 8. April 1416. Es folgen dann die Ordnungen vom 8. Feb. 1431, 1. Juli 1439, 21. April 1453 und 18. Dez. 1458. Für die folgende Zeit sind die drei Refomations-Libelle von 1524, 1563 und 1656 für die Beziehungen zwischen Stift und Salzamt von Bedeutung. a) Stellung zum Stift: Diese ist dadurch bestimmt, dass das Stift Lambach die Grundobrigkeit über das Gebiet von Stadl hatte. Daraus ergaben sich eine Reihe von Pflichten und Rechten. Über die Rechte des Stiftes als Grundobrigkeit gegenüber den Ein- wohnern von Stadl und deren Pflichten als Untertanen des Stiftes handelt ausführlich das dritte Kapitel. Hier sei nur von den Pflichten und Rechten des Stiftes im Stadlamt die Rede. Königin Elisabeth, die Neubegründerin des Hallstätter Salzwesens, hatte angeordnet, dass das Salz in Stadl umge- laden oder eingelagert werden soll. 1 Bald waren die 1 Breve Chron. Lamb. S.13.
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