Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel
- 41 - Verhältnisse oder Erwerbstitel abverlangt werden. Die zweite Gruppe scheidet für unsere Betrachtung von vorneherein aus. Von der ersten Gruppe sind zu erwähnen : 1 a) Das Haftgeld (Heftgeld), das von allen beladenen und unbeladenen Schiffen beim Anlegen an einer Lände zu bezahlen war. b) Der Zillenaufschlag oder das Zillenrecht wurde auf der Donau von Engelhartszell bis Wien von allen Schiffen eingehoben. Die Salzoberamtszillen waren davon befreit. c) Das Bodenrecht, das von allen beladenen und unbeladenen Schif- fen stromabwärts einmal entrichtet werden musste. d) Die Pferdemaut, die für jedes Pferd beim Gegenzug zu zahlen war. e) Die Fahnenaussenkgebühr, die an der Donau stromabwärts bei Stein und stromaufwärts bei Struden für die Signale beim Strudel zu erlegen war. Als Beitrag zur Unterhaltung der Traunfahrt ist von der dritten Gruppe der Wasserzins auf der Traun zu erwähnen, welcher von allen privaten Schiffen eingehoben wurde. Für die obere Traunstrecke musste er in Gmunden, für die untere in Stadl erlegt werden. Dieser betrug je nach der Größe der Schiffe : 2 Gmunden: Zwider- oder Fuderzille 10 kr. CM Siebener Zille 8 kr. CM Sechser Zille 7 kr. CM Neuner Zille od. Plätte 4 kr. CM Stadl: bei eröffneter bei gesperrter Salzabfuhr Siebenerin 2 fl 30 kr CM 45 kr CM Sechserin 2 fl 12 kr CM 30 kr CM Neunerin 2 fl CM 24 kr CM Fischplätte — 12 kr CM Der Schifffahrtsvertrag zwischen Bayern und Österreich vom 1 Der Vollständigkeit halber wurden auch Donauabgaben angeführt. 2 Neweklowsky, Schifffahrtsabgaben, S. 119.
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