Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 26 - kleinen Küfel (daher der Name Fertiger oder Salzfertiger) und 2. eine handelsmäßige, nämlich deren Vertrieb. Die Fer- tiger gingen auf die 1311 verliehenen "Bürgerrechte" an Bürger von Hallstatt, Laufen, Ischl und besonders Gmunden zurück. 1 Die Salzfertigung war ausschließlich ein Vorrecht der Bür- ger, obwohl es gelegentlich auch vorkam, dass ein nicht bür- gerlicher Bewerber oder einer, der außerhalb des Kammer- gutes wohnte, die Fertigung verliehen bekam. 2 Die Fertiger wurden vom Salzamt in Auftrag des Kaisers eingesetzt, wes- halb sie "kaiserliche" oder später "k. k. Fertiger" hießen. Sie unterstanden somit dem Salzamt in Gmunden, obwohl sie nicht direkt als kaiserliche Beamte bezeichnet werden kön- nen. Die Konzession konnte ihnen bei Verstößen jederzeit wieder entzogen werden. Im Alter erhielten sie ein Ruhe- gehalt (Provision). Die Fertigerrechte waren nicht erblich, sondern wurden nach dem Tode eines Inhabers neu verge- ben, wobei allerdings die Familie des Verstorbenen bevor- zugt wurde. Es konnte auf diese Art die Entstehung von aus- gesprochenen Fertigerdynastien verhindert werden, ob- wohl die Salzfertigung oft genug durch mehrere Generatio- nen in derselben Familie verblieb. Die Voraussetzung für die Zulassung als Salzfertiger war neben der Kenntnis der zu leistenden Arbeit der Besitz einer Realität einer bestimmten Größe. Diese musste nach der Fertigerordnung von 1509 mindestens 100 Pfd. Pfennig wert sein. 3 Die Fertiger übernahmen die Salzfuder von den Sudwer- ken. Ursprünglich haben sie diese durch ihre eigenen Knechte in Hallstatt abgeholt. 1494 aber erhielten die Hall- stätter Bürger das alleinige Recht, für die Fertiger in 1 Buschmann, S. 242, Anm. 1. 2 Schraml, Salinenwesen I, S. 219. 3 Krackowizer II, S. 303.

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