Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 17 - Gmunden. 1 1791 wurde auch dem Salzoberamt die zivile Ju- risdiktion vollständig genommen, wie dies bereits 1781 für die übrigen Berggerichte angeordnet worden war . 2 Die Steuerverfassung des Salzkammergutes war nur dem landesfürstlichen und nicht auch dem ständischen Steuer- wesen unterworfen . 3 Dennoch wurden oft Steuern gemein- sam mit den Ständen aufgebracht, besonders in jenen Zei- ten, da diese eine große Macht hatten, also vor dem 30-jähr. Krieg. Gegen jede Einführung der verschiedenen neu ange- kommenen Steuern im Salzkammergut wahrte sich der Salz- amtmann, so 1698 mit Erfolg gegen den Feischkreuzer, 4 aber ohne Erfolg in den Jahren 1722-24 gegen die Biersteuer von 3 Kreuzern je Eimer, die den Ständen bewilligt worden war und auch von den Bierbrauern in Hallstatt, Ischl und Laufen bezahlt werden musste. 5 Überhaupt benützten die Stände jede Gelegenheit, gegen die Exemption des Salzkam- mergutes vorzustoßen. 1765 wurden zwei neue Steuern ein- geführt: die Schuldensteuer zur Tilgung der Kriegsschulden und die Interessensteuer, eine Besteuerung des Interesses (d. i. der Zinsen für ein Darlehen). Da beide nicht von den Ständen, sondern vom Landesfürsten ohne Befragung der Stände eingehoben wurden, also sogenannte Kammeral- steuern waren, waren sie natürlich auch für das Salzkam- mergut verbindlich. Die Steuerexemption des Salzkammer- gutes wurde unter Josef II. gelegentlich der Einführung der allgemeinen Grundsteuer aufgehoben. 6 1 Kraus, S. 31. 2 Kraus, S. 27. 3 Kraus, S. 55. 4 Kraus, S. 58. 5 Kraus, S. 61. 6 Kraus, S. 68.

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