Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel
- 16 - War vorher das Salzamt von den Fertigern abhängig ge- wesen, so hatte sich nun die Lage umgekehrt. Da die Bürger- rechte nur noch an Fertiger übertragen wurden, hatten bald nur noch diese das erbliche Bürgerrecht, aber nicht mehr auch andere Bewohner von Hallstatt, etwa Handwerker o- der Salzarbeiter. 1 Die selbständige Stellung des Salzkammergutes zeigte sich vor allen in der Justizverwaltung. Für diese war das Ref. Lib. die Grundlage. Es hatte den Charakter eines landesfürst- lichen Gesetzes. Das Salzamt war vielfach, wie bei den Marktgerichten der drei Kammergutmärkte Laufen, Ischl und Hallstatt schon erste Instanz in Zivilsachen, nur bei den Untertanen der Herrschaft Wildenstein in Zivilsachen zweite und bei allen kriminellen Fällen erste Instanz, bei weiterer Berufung ging der Instanzenweg von Gmunden direkt nach Wien an die n. ö. Hofkammer und seit 1724 an die Justiz- Banko-Deputation. 1757 wurde diese Banko-Justizstelle auf- gehoben und alle Appellationen sollten an die obderennsi- sche Repräsentation und Kammer gehen. 2 Damit war der erste Eingriff in die Unabhängigkeit des Salzkammergutes getan. Bereits im 17. Jhd. hatte der Salzamtmann unter Hin- weis auf das Ref. Lib. Versuche der o. ö. Landeshauptmann- schaft, in den Jurisdiktionsbereich des Salzkammergutes einzudringen, abgelehnt. 3 Durch eine kaiserliche Entschlie- ßung vom 15. Mai 1782 wurde festgelegt, dass das Salzober- amt erste Instanz, das Appellationsgericht für Österreich ob der Enns zweite und die oberste Justizstelle in Wien dritte Instanz sein sollte. Damit waren die drei Marktgerichte und das Pfleggericht Wildenstein aufgehoben, und die Unterta- nen mussten in jeder noch so kleinen Streitsache nach 1 Kraus, S. 12. 2 Kraus, S. 20. 3 LStA 484 Nr. 146 (1674 Juni 17).
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