Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 201 - und dem Abt bestellte Ferdinand I. 1557 den Landeshaupt- mann Balthasar von Presing und den Vizedom Cosman Gien- ger zu Kommissaren. 1 Es wurde festgestellt, dass von dem, was aus der Herrschaft kommt, das Freigeld zu bezahlen ist, von anderen Verkäufen aber nicht. Dennoch herrschten da- raufhin noch Zweifel und es wurde 1559 eine neue Kommis- sion ernannt, bestehend aus dem Landeshauptmann und dem Vizedom. Diese traf am 6. Sept. 1560 einen Vergleich, wonach die Schiffleute und Kammergutarbeiter bei Verkäu- fen innerhalb der Grundherrschaft vom Freigeld befreit wa- ren, hingegen nicht, wenn die Kaufsumme oder das Gefälle einer Erbschaft in eine andere Herrschaft kamen. 2 Dieser Vertrag wurde über ausdrückliches Bitten der Stadlinger am 10. Dez. 1627 von Ferdinand II. bestätigt . 3 Unter Abt Placi- dus wurden wieder Klagen der Schiffleute wegen des Frei- geldes laut. Sie wendeten sich 1667 an den Erbhofmeister ob der Enns, den Hofkammerrat Grafen Jörger. Als der Stadl- schreiber an den Salzamtmann einen Bericht darüber abge- ben sollte, wurde ihm dies von Abt mit dem Hinweis, dass es sich hier um keine Kammergutangelegenheit, sondern um eine grundherrliche handle, verboten. Der Salzamtmann aber bestand auf den Bericht . 4 Es gingen nun die Berichte von beiden Seiten an die Hofkammer. Dabei handelte es sich diesmal vor allem um die "ledigen" Grundstücke, das sind die von den Häusern abgesonderten Gründe. Dass von die- sen die Stadlinger das Freigeld zu bezahlen hätten, wäre auch vom Salzamtmann vertreten worden. Der Abt erließ dennoch 1668 den Stadlingern das Freigeld von den ledigen 1 LStA 482 Nr. 87 (1557 Nov. 6). 2 LStA Urk. Nr. 6 Schuber 2. 3 LStA 474 Nr. 27; SOA Bd. 49 Nr. 81. 4 LStA 476 Nr. 11; LStA 474 Nr. 124 (1667 Okt. 3).

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