Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 180 - (Leikauf) gereicht. Dies war eine besondere Form des Handgeldes (Drangeldes) zur Bekräftigung eines abge- schlossenen Vertrages und wurde von den Kontrahenten gemeinsam vertrunken oder verzehrt. In diesem Fall war es eine Geldablöse . 1 Ferner erhielten sie sowie die Steurer und Mehringer ein Nachtmahlgeld. Für die Fahrt wurde ihnen ein Kandl Wein gereicht. Allen Schiffleuten gemein- sam war das Nebel- oder Windgeld, wenn sie bei windigem oder nebeligem Wetter ausfahren mussten. Die Naufergen waren als einzige unter den Schiffleuten berechtigt, selbst Zillen zu besitzen, um damit Kirchgänger über den Traunfall zu führen. Die Gebühr dafür erscheint allerdings im 17. Jhd. nicht mehr auf. Eine andere Gebühr erhielten die Naufer- gen für das Nachrinnen. Davon sprach man dann, wenn eine Zille, ohne von einem Naufergen selbst geführt zu werden, an eine andere angehängt wurde. Dafür kamen meistens nur solche mit geringer Ladung infrage. 1656 wurde bestimmt, dass nur die nicht zum ordentlichen Fah- ren eingeteilten Zillen zum Nachrinnen zugelassen werden sollen und die Ausgaben dafür bei einer Fünferin und Sech- serin höchstens 1 fl, bei einer Siebenerin 12 ß Pf. (= 1 fl 4 ß Pf.) betragen durften . 2 Über die Aufteilung dieser Gebühr auf die einzelnen Schiffleute wird nichts erwähnt. Bei den gemeinen Knechten hieß der Leitkauf Mietpfennig. Der auf der Traun bei den Schiffen zurückbleibende Knecht, wäh- rend die übrigen Schiffleute zurückgingen, bekam 31 kr. Der Ausrichter und der Kobelknecht erhielten auch die Zeh- rung. Doch war verboten, diese in Küfeln zu reichen. 3 Be- zeichnend ist, dass ihnen ausdrücklich erlaubt werden musste, von ihren Löhnen zu ersparen und dass sie nicht 1 Haberkern-Wallach, S. 590, 26. 2 Ref. Lib. 1656, S. 495. 3 Ref. Lib. 1656, S. 495.

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