Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 157 - Aus dem Jahr 1575 ist ein Vertrag ("Bstandtbrief") mit Sigmund zu Winklern als Stadlinger Fuhrmann erhalten. 1 Aus diesem geht hervor: I. Pflichten des Fuhrmannes: 1. Der Vertrag mit dem Abt Johann (1550-1565) ist kraftlos. 2. Wenn er einmal das Gut räumen und die Schiffleute nicht mehr führen will, muss er die Äcker noch bebauen. 3. In diesem Falle muss er 2 Muth Hafer nach dem neuen Landmaß zurücklassen. 4. Kündigungsfrist für beide Teile ein halbes Jahr. II. Pflichten des Abtes: 1. Das Gut wird mit auf den Äckern gesätem Korn über- geben. 2. Zwei Muth Hafer gibt er als Samen. 3. Jährlich gibt er 50 fl als Beihilfe. 4. Er befreit ihn von Zehent, Steuern und sonstigen Diensten, solange er die Schiffleute führt. In diesem Vertrag steht nichts vom Fuhrlohn und es kann daher angenommen werden, dass dieser unverändert war. Die Summe, die der Fuhrmann vom Stift erhielt, wurde auf 60 fl 2 und dann auf 70 fl erhöht . 3 Es blieb bei zwei Wagen, Ross und Geschirr wurden vom Stift beigestellt. 1593 befahl Erzherzog Matthias, dass der Abt, da der Großkufenhandel zugenommen hatte und deswegen um zwei Schiffsböden und 24 Schiffleute mehr am Stadl waren, einen dritten 1 LStA 483 Nr. 2 (1575 Feb. 1). 2 LStA 469 Nr. 23 (1665 April 18). 3 LStA 467 Nr. 61 (undat., Abt Burkhard an Erzh. Ernst).

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2