Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 135 - stellen . 1 Als dies nicht angenommen wurde, machte der Abt noch zwei Vorschläge: Entweder er führt die Stadlinger Schiffleute zum bisherigen Fuhrlohn von 10 Pf. über die Wel- ser Heide und wird dafür von der Zahlung der Mautsteige- rung gänzlich befreit oder gibt jährlich 100 fl für die Maut- steigerung und der Hof des Fuhrmannes wird vom Kaiser übernommen. 2 Da man aber auch auf keinen dieser beiden Vorschläge einging, musste er sich wohl oder übel zur Zah- lung der 200 fl jährlich bereit erklären, bat aber, man möge ihm die Zahlung wenigstens für die Jahre 1548-50 erlassen. 3 Am 20. Nov. 1551 zahlte er bereits die ersten 400 rhein. Gul- den für die abgelaufenen drei Jahre, die er über den von der n.ö. Kammer bewilligten Nachlass hinaus schuldig war. 4 Es sind ihm also demnach einmal 200 fl erlassen worden. In Zu- kunft aber sollte der Abt die 200 fl an das Salzamt in Gmun- den jährlich einzahlen. Am 17. Dez. 1554 wurde dem Abt diese Summe, Bestandgeld für das Stadlrecht genannt, auf 150 fl ermäßigt, wofür der Abt die Heidfuhr weiterhin zu übernehmen hatte, widrigenfalls ihm das Bestandgeld gänz- lich aufgehoben wurde und man jährlich mit ihm abrech- nete . 5 Dies wäre natürlich für den Abt wesentlich ungünsti- ger gewesen. Bereits 1553 war der Salzpreis neuerlich um 1 Heller (1/2 Pfennig) erhöht worden. 6 Der Kaiser hatte dem Abt für die Jahre 1555-60, also für 6 Jahre, die Bezahlung der Steige- rung erlassen, wogegen der Abt neuerlich versprechen 1 LStA 466 Nr. 93. 2 Ebenda Nr. 86 (undat.); LStA 467 Nr.1 (1550 Sept. 30. Abt von Lam- bach an den Präsidenten der n.ö. Kammer, Sigmund von Herbers- tein). 3 LStA 466 Nr. 114 (undat.). 4 LStA 467 Nr. 14. 5 SOA Bd. 7 fasz. 13. 6 Krackowizer, II S. 312.

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