Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 128 - Pfennig 10 ß Pf. somit 225 Pfd. Pf. und 1544 je 12 ß Pf., somit 270 Pfd. Pf. 1 Am 28. März 1544 wurde in Linz ein Vertrag zwischen den Einleghändlern, das sind die Vertreter der drei Stände, der Prälaten, Herren und Ritter, die die Einlage zu bestimmen hatten, und dem Abt Ludwig von Lambach ein Vertrag geschlossen, demzufolge die Gült auf das Stadlrecht mit 140 fl bemessen wurde, da dem Abt die 180 fl zu viel gewesen waren, und je Gulden 12 ß Pf. zu rechnen waren. 2 Diese 140 fl blieben bis zur Aufhebung der Gültgebühr: Der Abt zahlte an Gült: 3 1544 227 Pfd. 4 ß Pf. 1545 280 Pfd. — 1548 157 Pfd. 4 ß Pf. In einem undatierten Schreiben des Abtes an die o.ö. Landstände sprach sich dieser erneut gegen die zu hohe Gült aus und erklärte sich bereit, das Stadlrecht mit 100 fl Gült einzulegen . 4 Er hatte damit aber keinen Erfolg. 1547 betrug die Landsteuer von dieser Gült 210 Pfd. Pf., 5 1548 nach einer anderen als der oben zitierten Zusammenstellung 167 Pfd. 3 ß Pf., 6 1617 aber 316 fl. 7 Diese Summe blieb nun konstant. Immer wieder bat der Abt, ihm die Gült zu erlassen. Dabei wies er besonders darauf hin, dass mit der Aufhebung des Stadlrechts in natura und der Überführung in eine Geldab- löse seiner Ansicht nach die Gült keine Berechtigung mehr 1 LStA 406 Nr. 22. 2 Ebenda Nr. 16-21. 3 LStA 466 Nr. 32 (1547); LStA 482 Nr. 139 (1548). Die Angaben schwanken vielfach in den Akten. 4 Ebenda 466 Nr. 50. (undat., von 2. Hand Vermerk: 1547). 5 LStA 466 Nr. 66. (undat.) 6 Ebenda Nr. 56. (undat.) 7 LStA 468 Nr. 30 (1617 Sept. 23).

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