Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel
- 127 - Das Stadlrecht wurde von den Fertigern nicht bei jeder Naufahrt sofort erlegt, sondern immer zu Weihnachten und Sonnenwende gereicht, 1 wenn sie auch bei jeder Naufahrt die Größe ihrer Salzfracht den Legern zur Berechnung des Stadlrechts ansagen mussten. Die Höhe des Stadlrechts wurde bei der Stadlrait festge- legt. Dies war die jährliche Abrechnung zwischen dem Salz- amt und dem Stift Lambach, welche immer im Frühjahr vor Beginn der neuen Salzausfuhr unter Leitung und Aufsicht des Salzamtmannes abgehalten wurde. Dabei wurden auch die Schiffleute am Stadl überprüft, Gnadengelder unter sie verteilt und die Wasserbüchse geöffnet. Am Anfang galt das Stadlrecht als eine Belohnung, ein so- genannter "Lidlohn", für die Leistungen des Stiftes. Bald je- doch kamen die Landstände zu der Ansicht, dass der Abt da- bei einen Überschuss habe. Sie betrachteten das Stadlrecht nun als eine "Gült" (von gelten). Darunter versteht man das Einkommen aus Grund und Boden und herrschaftlichen Nut- zungsrechten, das als Maßstab für die Besteuerung diente. Auch das Stadlrecht galt nun als eine Gült und war als solche in der "Einlage", dem Verzeichnis der Gülten. Die Gült wurde fallweise auf eine bestimmte Summe festgesetzt, aufgrund deren dann jährlich die Steuer nach einer jeweils festgeleg- ten Quote je Gulden errechnet wurde. In Jahre 1529 war die Gült auf das Stadlrecht mit 231 Pfd. 7 ß 2 Pf. festgesetzt ("gemessigt") worden . 2 Der Abt be- schwerte sich über diese hohe Gült, worauf sie 1531 mit 180 fl festgesetzt wurde . 3 Davon bezahlte er 1543 je Pfund 1 LStA 467 Nr. 168 (1614 März 13, Memorial des Abtes an die Kom- mission); Ref. Lib. 1563 fol. 212 v. 2 LStA 482 (1529 Okt. 24, Erasmus Hegklperger, Landschreiber ob der Enns, an den Abt v. Lambach). 3 LStA 406 Nr.5 (1531)
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