Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 124 - Stadlrecht von allen durchfahrenden Schiffen geleistet wor- den. Dann hatte man die nicht anlegenden Schiffe befreit. Nun wurde auf eine Beschwerde des Klosters hin, das dadurch eine große Einbuße erlitten zu haben glaubte, diese Bestimmung aufgehoben und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Daraus ist zu ersehen, dass das Stadl- recht von den frühesten Zeiten an, wahrscheinlich schon seit Beginn der Salzdurchfuhr, dem Stift gereicht wurde. Da- ran änderte sich in den folgenden Zeiten nichts, bis 1458 dem Abt auch die zwei Küfel der Leger zu seinem Stadlrecht dazugegeben wurden, wofür er deren Besoldung zu über- nehmen hatte . 1 Noch einmal erfuhr die Bestimmung über das Stadlrechtsalz eine Abänderung, als nämlich Kaiser Friedrich III. am 4. November 1472 von Graz aus befahl, dass der Abt nur von jenem Salz das Stadlrecht nehmen dürfe, das in Stadl eingelegt werde . 2 Damit wurde die Bestimmung von 1416 wieder aufgehoben und ein Streit, der sich lange Zeit hindurch erstreckt hatte, endgültig entschieden. Die 4 Küfel Stadlrechtsalz erscheinen auch in Ref. Lib. von 1524 und 1563 auf . 3 In Ref. Lib. 1656 waren sie bereits durch ein Äquivalent von 1600 fl abgelöst worden. 4 (Darüber aus- führlicher im nächsten Abschnitt.) Kein Stadlrecht erhielt der Abt von den großen Kufen, die ursprünglich in Stadl nur umgeladen und nicht eingelagert worden waren. Als man auch sie am Stadl einlagerte, bat der Abt mehrmals, ihm auch davon das Stadlrecht zu reichen, so 1611 und 1612 , 5 allerdings ohne Erfolg. 1 LStA 482 Nr. 1. 2 LStA Urk. Nr. 1567. 3 Ref. Lib. 1524 fol. 222 ff; Ref. Lib. 1563 fol. 212 r. 4 Ref. Lib. 1656 S. 489. 5 LStA 483 Nr. 106 (1611 Sept. 25); LStA 467 Nr. 134 (1612 Okt. 24).

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