Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel
- 122 - Schon 1416 war festgelegt worden, dass die Leger für jede Naufahrt, die am Stadl eingelegt wurde, von den Ferti- gern 6 Pf. erhalten sollten. 1 Daran änderte sich auch in der Salzordnung von 1439 2 sowie in den beiden ersten Ref. Li- bellen nichts. 3 1656 wurde dieser Betrag mit 4-5 kr festge- legt, "nachdem der Poden hoch oder nider ist". 4 Dafür muss- ten die Leger oder der Abt die Arbeiter ("Trager") davon be- zahlen. Beim Umladen des Salzes von einem Schiff in das an- dere sollten die Fertiger das "Überreichen", also den Lohn für das Hinübertragen, die Leger aber das "Fassen", also den Lohn für das Hineinlegen, bezahlen. 5 Beim Antragen aus den Schiffen mussten die Fertiger den Legern für jedes Pfund Kü- fel, das "gefasst", also eingelagert wurde, 1 Pfennig geben. Dies blieb auch noch im 3. Ref. Lib. 1656. 6 Zusammenfassend kann also gesagt werden: Die Leger wurden vom Stift Lambach besoldet, nachdem die 2 Küfel je Pfund, die vorher ihre Besoldung ausgemacht hatten, an dieses übergegangen waren. Diese Besoldung stellte einen im Laufe der Zeit wohl mehrmals neu festgesetzten, aber an sich festen Betrag dar, zu dem sich verschiedene Nebenge- bühren gesellten, die von der Menge des durchgeführten bzw. eingelagerten Salzes abhingen. Es ist also hier eine Analogie zur Besoldung des Stadlschreibers festzustellen, bei welchem ebenfalls neben einigen festen und unverän- derlichen Bezügen Nebengebühren von wechselnder Höhe standen. Wegfällt also bei den Salzlegern eine Besoldung durch das Salzamt, wenn man von den Mark-Küfeln und 1 LStA Urk. Nr. 437. 2 LStA Urk. Nr. 775. 3 Ref. Lib. 1524 fol. 223 r.; Ref. Lib. 1563 fol. 212 r. 4 Ref. Lib. 1656 S. 489. 5 Ref. Lib. 1524 fol. 223 r.; Ref. Lib. 1563 fol. 212 r.; Ref. Lib. 1656 S. 489. 6 Ebenda.
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