Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 113 - 3. Die Leger haben die Küfel auf den Zillen selbst abzuzäh- len, da die Fertiger sonst immer weniger ansagen, als sie tat- sächlich führen , 1 und dann davon die vier Küfel Stadlrecht zu nehmen. 4. Zu Sonnenwende haben die Leger eine Aufstellung zu machen, wieviel Salz jeder Fertiger im abgelaufenen Jahr ver- führt hat und was an Stadlrecht vorhanden ist, damit dies der Abt in die Ladstätten führen lassen kann. Zu Jahresende aber sollen sie eine genaue Aufstellung über das eingegangene Stadlrecht geben, aus der auch ersichtlich ist, wieviel die Ferti- ger noch schulden. Es scheint also gar nicht selten vorgekom- men zu sein, dass die Fertiger das Stadlrecht nicht gleich abge- geben haben. 5. Der Leger hat für die Versperrung der Stadel zu sorgen, keinem fremden Menschen ohne zwingende Not die Schlüssel dazu anzuvertrauen. Bei Schäden, die eindeutig durch die Schuld der Leger entstanden sind, haften diese mit ihrem Hab und Gut. 6. In einem Stadel darf weder getrunken noch gespielt werden. Die bereits erwähnten Bücher oder Register der Leger, in die sie alles durchgeführte, eingelegte oder ausgeführte Salz eintragen mussten, mussten sie auf Verlangen jederzeit dem Stadlschreiber vorzeigen und zu einer Visitation der Gletten durch diesen bereit sein. 2 Leider sind diese Bücher nicht erhal- ten, sondern nur einige Auszüge aus dem Stadlbuch und einige Leger-Raitungen, jährliche Abrechnungen zwischen den Legern und dem Stadlschreiber, alle nur lückenhaft für die Zeit von 1 Es scheint, dass die Fertiger dies aber nicht zulassen wollten, da viel- fach darüber geklagt wurde. 2 Ref. Lib. 1655 S. 493.

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