Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel
- 112 - auf, wurde dann aber vom Salzamt und nicht, wie hier, vom Abt verlangt und betrug 300 fI für den kontrollierenden Amts- schreiber (Leger) und 600 fl für den Transportamtsverwalter (Stadlschreiber). Allerdings nahm damals das Stift die Haftung für beide auf sich. 1 2. Ihr Amt getreu zu erfüllen und alle Naufahrten und Wagen, die an den Stadl kommen, aufzuschreiben und ge- nau zu verrechnen, sowie das Gut der Fertiger getreu zu ver- antworten. 3. Immer in das Schreibhaus zu gehen und den Stadlschrei- ber den Ein- und Ausgang an Salz genau anzusagen und keine Naufahrt ohne Wartzeichen ausfahren zu lassen. 4. Die Reihenfolge der Wartzeichen genau einzuhalten und nur Fertiger mit "rinnenden" Zillen zu bevorzugen. 5. Die Abrechnung mit den Fertigern redlich durchzuführen. 6. Vierteljährlich das Stadlrecht zu überschlagen und dem Abt eine Abschrift davon zu geben. 7. Vierteljährlich einen Überschlag über das Salz am Stadl zu machen, damit Differenzen mit den Fertigern festgestellt werden konnten. Eine Instruktion für den neu aufgenommenen Salzleger Jo- hann Straub vom 1. Sept. 1614, welche auch für die folgenden galt, umschreibt den Aufgabenkreis folgendermaßen : 2 1. Anerkennung des Abtes als Herrn, dem jeder Schaden so- fort anzuzeigen ist. 2. Die Fertiger sind verpflichte, ihr Salz in die Stadel legen und beschreiben zu lassen. 1 LStA 487 Nr. 90. 2 LStA 473 (fasz. L/IV/1) Nr. 8.
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