Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 111 - und das Salz in die Salzstadeln getragen wurde, sowie nachher wieder in die Salzschiffe eingeladen wurde. Dabei waren ihnen die dazu nötigen Arbeiter unterstellt. Sie hatten die Verant- wortung dafür, dass dabei kein Salz Schaden litt und verdarb. Es war ihnen aufgetragen, ihr Amt persönlich zu versehen und nicht etwa durch Buben verrichten zu lassen, wie dies wohl auch gelegentlich geschehen sein mag. 1 Die Leger mussten auch Bücher führen, in die alles Salz ein- getragen wurde, das in die Stadeln gelegt oder aus ihnen auf die Schiffe verladen wurde. Darüber mussten sie dann mit den Fertigern in Gegenwart des Stadlschreibers abrechnen. 1491 wurde von Friedrich III. auf Bitten der Fertiger für die Abrech- nung zwischen den Fertigern und Legern die Zeit zwischen Weihnachten und Ostern festgesetzt . 2 Wenn nun ein Fertiger bei dieser Abrechnung merkte, dass ihm Salz fehlte, so musste er den Abgang binnen Monatsfrist dem Abt melden, der dann zum Ersatz verpflichtet war. Wurde diese Frist vom Fertiger überschritten, bestand für den Abt keine Ersatzpflicht mehr. Dies ist bereits in den Salzordnungen vom 8. Feber 1431 und 1. Juli 1439 festgelegt , 3 sowie in den Ref. Libellen zum Ausdruck gebracht . 4 Eine Zusammenstellung aus der Mitte des 16. Jhds. hält fest, was die aufgenommenen Leger schwören sollen. Darnach mussten sie sich verpflichten: 5 1. Eine bestimmte Summe zu hinterlegen, damit davon der Schaden vergütet werden konnte, der durch ihre Schuld den Fertigern entstand. Diese Kaution tauchte im 18. Jhd. wieder 1 Ref. Lib. 1524 fol. 222 ff; Ref. Lib 1563 fol. 212 ff; Ref. Lib. 1656 S. 489 ff. 2 LStA Urk. Nr. 2032. 3 LStA Urk. Nr. 612 a, b; LStA Urk. Nr. 775; LStA 467 Nr. 37. 4 Ref. Lib. 1524 fol. 223 v; Ref. Lib. 1563 fol. 213 r; Ref. Lib. 1656 S. 490. 5 LStA 473 (fasz. 1/IV/1) Nr. 2.

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