104. Jahresbericht des Bundes-Realgymnasiums Steyr

8. C-Klasse (Mag. Timotheus Davogg) 1. Chalil Dschibran: „Kinder sind nicht euer Besitz" Eure Kinder sind nicht euer Besitz. Sie sind die Töchter und Söhne der Sehnsucht des Lebens nach sich selbst. Sie kommen durch euch, aber nicht von euch. Ihr könnt ihnen eure Liebe geben, aber nicht eure Gedanken. Ihr könnt ihren Körpern ein Zuhause geben, aber nicht ihren Seelen, denn ihre Seelen wohnen in dem Haus von morgen, das ihr nicht besu chen könnt, nicht einmal in euren Träumen. Wenn ihr wollt, könnt ihr euch bemühen zu werden wie sie, aber ihr dürft sie nicht dahin bringen wollen, zu werden wir ihr. Denn das Leben geht nicht rückwärts und hält sich nicht auf beim Gestern. Überlegen Sie, welche Werte der arabische Schriftsteller Chalil Dschi bran (1883—1931) als Grundlage der Erziehung ansieht, welche Forde rungen er an die Eltern stellt und welche Schwierigkeiten sich für diese ergeben können. Nehmen Sie auch selbst zu dieser Sicht der Erzie hung Stellung. (12 Kandidaten) 2. „Man muß dem Menschen einen Igel unter die Schädeldecke setzen, damit er sich nicht beruhige." (Maxim Gorki) Zeigen Sie in Ihrer Arbeit einige Probleme aus dem globalen, nationa len und Individuellen Bereich, über die die Menschen sich nicht „beru higen" sollten, weisen Sie auf mögliche Lösungen dieser Probleme hin und überlegen Sie auch, wie Sie Ihrer „Beruhigung" jetzt und in Ihrem späteren Leben Ausdruck verleihen könn(t)en. (8 Kandidaten) 3. Textbezogene Problemarbeit: „Das Medium Fernsehen". (Text 1: aus: ORF-Almanach, Wien 1983. S. 418/19 Text 2: Norbert Jernej: Die neue Familienserie. GÖNvom?. März 1987) Text 1 verweist auf die juridische Theorie, Text 2 (satirisch) auf die mög liche Praxis von Fernsehunterhaltungen. Die Texte sollen Ihnen als Bezug und Grundlage für eine Auseinandersetzung mit dem Problem bereich „Medium Fernsehen: Unterhaltung" dienen, in der Sie auf Produktions-und Rezeptionsbedingungen eingehen und Perspektiven für ein Ihrer Meinung nach sinnvolles Unterhaltungsprogramm aufzei gen sollen. (3 Kandidaten) Unterhaltung: 1. 6. Nach dem gesetzlichen Programmauftrag (§2 Abs. 1 Z. 4 RFG 1974) hat der ORF für einwand freie Unterhaltung zu sorgen. Der Gesetzgeber hat weder festgelegt, mit welchem Maß „einwandfrei" zu messen ist, noch hat er sich dazu geäußert, wel chen Einwänden gegen einen konkreten Pro gramminhalt Bedeutung zukommt und welchen nicht. Der Begriff„elnwandfrei" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der der Auslegung unterliegt. „Einwandfrei"darf weder mit Qualität an sich gleich gestellt, noch mit objektiver Auffassung von „gutem Geschmack" verwechselt werden. Einerseits be deutet „einwandfrei" das Mindestgebot, daß der Programminhalt nicht gegen strafgesetzliche Be stimmungen verstoßen darf, andererseits bedeutet „einwandfrei" auch, daß bei Inhalt und Darbietung von Unterhaltung auf die Wertvorstellungen des Durchschnitthörers und -sehers Rücksicht zu neh men ist. Dabei geht es nicht um die undifferenzierte Beurteilung aufgrund statistischer Erfassung der zustimmenden und ablehnenden Haltung des Pu blikums. Hörfunkund Fernsehen sollen bei der Gestaltung von Unterhaltungsprogrammelementen auf die Wünsche der Hörer und Seher nach Unterhaltung durch Spannung und Entspannung eingehen. Da bei soll von den Programmgestaltern bedacht wer den, daß gerade durch die in Unterhaltungssendun gen vermittelten Wertvorsteliungen Verhaltenswei sen propagiert und weitreichend bestimmt werden können. Unterhaltungssendungen sollen nicht den kom merziellen Interessen der Unterhaltungsindustrie ungebührlich Vorschub leisten.

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