80. Jahresbericht des Bundes-Realgymnasiums Steyr 1962/63

der „ Waffengleichheit" sind eher abzulehnen. Das Beispiel dafür gibt die Entwicklung in den USA. wo 193 5 Roosevelt massiv zugunsten der ihm zu schwach und unterlegen dünkenden Gewerkschaften intervenierte (Wagner-Act). Die Folge davon war, daß 1947 der Kongreß gegen das leidenschaftlich begründete Veto Trumans ziemlich hart gegen die Gewerkschaften Partei ergriff (Taft-Hartley-Act). Nach einer geringen Lockerung 19 51 hat dann der Kongreß 1959 ein zweites Mal gegen die Gewerkschaften Stellung genommen (Landrum-Griffin-Act). Die amerikanische Arbeitsrechtslehre spricht im Zusammenhang damit von einer ständigen Pendelbewegung. Diese Schaukelgesetzgebung, wie man sie auch nennen könnte, wird vermieden, wenn der Gesetzgeber, so wie in Großbritannien oder in Österreich die Position des neutralen Beobachters im wesentlid1en nicht verläßt. Dieser Haltung entspricht in der Frage der Regelung der Beziehungen der Interessenverbände die großzügige Ge w ä h r u n g de r A II t o n o m i e. Soziale Selbstverwaltung, berufliche Autonomie gehört heute untrennbar zur demokratischen Staatsform. Voraussetzung dafür ist, daß sich der Staat bei der an sich legitimen Bemühung, Arbeitskämpfe zu vermeiden, einer gewissen Zurückhaltung befleißigt. Die Arbeitsrechtslehre spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der F r e i w i 11 i g - k e i t der Sc h I ich tun g und meint damit, daß der Staat zwar alle möglichen Vorkehnmgen treffen sollte, um den streitenden Parteien bei der friedlid1en Beilegung ihrer Konflikte an die Hand zu gehen (Sclilichtung, Scliiedsverfahren), daß er aber in dieser Riclitung auf sie keinerlei Zwang ausüben sollte. C. Dieser kurze Überblick über die tragenden Ideen der Arbeitsrechtsordnung zeigen uns dieses Rechtsgebiet nicht als eine zusammenhanglose Masse von Normen, sondern als gesclilossenes von aufeinander abgestimmten Grundsätzen beherrschtes System. Als solches hat es eine ganz bestimmte Funktion im Rahmen der Sozialpolitik. In dem Maße, in dem diese über ihre ursprüngliche, enge Zielsetzung im Sinne einer bloßen Arbeiterpolitik hinausgewachsen und zu einer umfassenden Gesellscliaftspolitik geworden ist, wird das Arbeitsrecht immer mehr zu einer Ordnung, die dem Arbeitnehmer wenigstens zum Teil das zu geben versuclit, was er sonst in unserer Gesellschaftsordnung notwendig entbehren müßte, nämlid1 sozial c Sich er u n g im weitesten Sinne.

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