76. Jahresbericht des Bundes-Realgymnasiums Steyr 1958/59
Landesregierung ein Gutachten über den Fall einfordern, und dann werde man wei ter handeln . Bis dahin mögen alle Christen beten, da~ den Sündern Gnade würde. Wa!, das Bekenntnis des Kaspar Taubilsch betreffe, so sei schwer zu sagen, ob das vor mehr als 20 Jahren in Ungarn Verbrochene für die Verhängu ng ei ner Todesstrafe ausreiche, da jedes Malefizgerichl solche Fälle nach lokalem Brauch und Gewohnheit und nicht nach dem kaiserlichen Malefö:gericht zu be:- hande ln pflege. Das war also die Antwort der Landesregierung und nun begann in Steyr ein eifriges Abfassen von Supplikationen und Sammeln von Fürbitten . In der Kanzlei des Stadtschreibers hatte man sicher alle Hände voll zu tun mit Be- richten, Begleitschreiben für die Suppli kationen und wohl gar mit den Bitt- schriften selbst. Auch ein Rechtsgutachten holte man noch zusätzlich von einem Linzer Advokaten namens Dietrich Förstel ein, das einen genauen Urteils- vorschlag bekanntgibt: K. Taubitsch is t nach der peinlichen Halsgerichtsordnung Art. CXI zu ver- urteilen, in dem es hei~t, da~ Falschmünze r . mit dem pranndt am leben" zu bestrafen sind, da die Münzen unter die Regalia des HI. Reiches gehören und das Fälschen ein crimen laesae majestatis darstellt, das die Stadt in Verruf und die Bürger zu Schaden bri'ngt. Für den Raubmord an dem Ungarn gilt A d. CXXXVII, der die Hinrichtung durch das Sch,wert fordert . Der Delinquent ist daher mit dem Schwert vom Leben zum Tode zu befördern und sein Kör- per hierauf zu verbrennen. DiE: übrigen Falschmünzer seien zwar verführt woden, doch mü~ten sie auf ewig condemmniert werden. Frauenspesonen seien wegen ihrer weiblichen Schwachheit, Einfalt und Unwissenheit gnädiger zu behandeln, doch mü~ten sie für ihre Hilfeleistung bei der Untat und ihre an den Bauern verübten Be- trügereien bestraft werden. Margarete Taubitsch und ihre Tochter müssen an den Pranger, werden durch „ba ide backhen geprennt" und aus den Erblanden verwiesen. Stefan Courn verliert sein Haus (es war schon mehr als hundert JahrE, im Besitze seiner Familie), sonst geschieht ihm nichts (wohl seines hohen Alters wegen). Seine Frau aber wird aus dem Burgfried und den Erblanden verwiesen, da sie ihrem Mann nur Unglück gebracht hat. Alle anderen ver- bli~ten ihre Strafe durch die bereits ein Jahr dauernde Untersuchungshaft. Am Schlu~ des Gutachtens fordert der Advokat den Rat von Steyr auf, sich vertrauensvoll wieder an ihn zu wenden, wenn es neue Schwierigke iten geben sollte, das Entgelt für die Rechtsberatung - die Bemühung wäre nicht gering gewesen - stelle er den Herren von Steyr anheim. Am 13. September verfügt eine kaiserliche Resolution, da~ die Steyrer Falsch- münzer vom Landesgericht abgeurteilt würden. Das beigefügte Urteil lautet : 12 1. Kaspar Taubitsch wird mit d em Schwerte vom Leben zum Tode be- fördert, sein Körper hierauf verbrannt. 2. Margarete Taubitsch, Margatete Hartwig, Stefan Khrebben und Katha- rina Courn werden aus den Erblanden verwiesen und haben vor ihrem Abzug Urfehde zu schwören.
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