66. Jahresbericht des Bundes-Realgymnasiums Steyr 1948/49

44 Manche dieser Neuerungen haben sich zu Nutz und Frommen der Schule bewährt, mache bestanden die Probe nicht und sind bald wieder außer Kurs gekommen. Die Erprobung in der Praxis selbst war das beste Kriterium dafür, was als brauchbare Reform und was als Re¬ volutionsschutt zu bezeichnen, was Weizen und was Spreu war. Mon¬ Der Uebergang von der Großmacht zum Kleinstaat, von der archie zur Republik und die Flut zahlreicher, den Unterricht betreffender Verordnungen und das oftmalige Widerrufen von erlassenen Verfügun¬ gen hatten eine gewisse Labilität im Schulwesen hervorgerufen. Es verdient alle Anerkennung, daß die Unterrichtsbehörden sogleich nach Konsolidierung der Verhältnisse in Oesterreich unter Verwertung der erprobten Einrichtungen eine durchgreifende Gesamtregulierung des österreichischen Schulwesens durchführten!). VII. Die Steyrer Mittelschule wird Realgymnasium 1924-1939 Den ersten Anstoß zur Umwandlung der Realschule in ein Real¬ gymnasium gaben die finanziellen Schwierigkeiten des Lyzealvereines in Steyr in der Nachkriegszeit. Im Jahre 1910 hatte sich in Steyr ein städtischer Lyzealverein gebildet'), dessen Zweck die Errichtung eines Themas aus einem Dflichtgegenstand dartun, wie weit er auf Grund des in der Mittelschule erworbenen Wissens imstande sei, eine umfangreichere Aufgabe selbständig zu lösen. Bis 1950 waren sie pflichtgemäß vorgeschrieben, ab 1951 bis 1958 stand es im Belieben des Kandidaten, eine Hausarbeit vorzulegen. Mit der Vorlage einer Hausarbeit war eine Erleichterung der mündlichen Reife¬ prüfung verbunden. 1) Mittelschulgesetz vom 2. August 1927 B6Bl. Nr. 244, DE. Nr. 55. Mit diesem Gesetz hat die Realschule, die zu einer achtklassigen Anstalt ausgebaut und wie die Gpmnasien dem Bund unterstellt wurde, ihre letzte Dollendung er¬ halten. In Ausführung dieses Gesetzes wurden mit Verordnung vom 1. Juni 1928, B6Bl. Nr. 158, DE. Nr. 46, für die Mittelschulen neue Lehrpläne erlassen. 2) Die Mädchenlyzeen waren in Oesterreich durch das provisorische Statut. Erlaß d. Min. f. K. u. U. vom 11. Dezember 1900, Zl. 54551, MpBl. Nr. 65, als sechsklassige Anstalten ins Leben gerufen worden. Die Reifeprüfung war fakultativ. Verordnung d. Min. f. K. u. U. vom 51. März 1908, Zl. 15667 mvBl. Nr. 25. Ihr Zweck war die Vermittlung einer über die Bürgerschule hinausreichenden, der weiblichen Eigenart angepaßten höheren Allgemeinbildung unter Berücksichtigung der modernen Sprachen und ihrer Literatur. Zugleich dienten sie der Vorbereitung auf frauliche Berufe. Halma=Schilling: Die Mittel¬ schulen Oesterreichs, I., S. 808. Das Normalstatut für Mädchenlyzeen wurde am 14. Juni 1912 erlassen. Min.=Erlaß vom 14. Juni 1917, Zl. 27544, MvBl. Nr. 24. — Die Konstituierung des Lyzealvereines erfolgte am 25. f. 1911. Archir Stepr, I/d 182. Das Schuljahr 1910/11 wurde mit drei Mädchen=Lpzealkursen eröffnet. Mit Erlaß d. LSR. f. G.=Oe. vom 27. September 1911, Zl. 7042, wurde die Bezeichnung der Schule als Mädchenlyzeum gestattet, obwohl nicht alle Klassen geführt wurden. Aufnahmsprüfungen fanden nur alle 2 Jahre statt. Das Mädchenlpzeum führte z. B. 1915/16 I., 5. und 5. Klasse, 1916/17 2., 4.

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