............................................. ..................... - - - Nachdruck verboten. Die Naturschustola Der¬ österreichs. Unter diesem Titel sollen hier diejenigen Pflanzen besprochen werden, welche vom oberösterreichischen Landesgesetz vom 9. April 1929 unter Schutz genommen worden sind. Anschließend werden auch einige in den angrenzenden Gebieten geschützte Pflanzen berücksichtigt, um so mehr, als unser Heimatbezirt Steyr an Niederösterreich und Steiermark angrenzt und die Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer vor¬ einander verschieden sind; doch ist in nicht zu ferner Zeit eine Ver¬ einheitlichung zu erhoffen. Der Zweck dieser Schrift ist, einen kleinen handlichen Beitrag zum Kennenlernen und Unterscheiden derjenigen Pflanzen zu liefern, welche durch Unvernunft, Rücksichtslosigkeit und Gewinnsucht in ihrem Bestand schon soweit gefährdet sind, daß ein gesetzlicher Schutz dringlich erscheint. Die sinngemäße Hilfe der breiten Allgemeinheit ist dabei höchst er¬ wünscht, ja notwendig. Darum sind diese Zeiten auch nicht als gelehrte Abhandlung gehalten, sondern wenden sich an Eltern und Kinder mit der Bitte um Mitarbeit an der schwierigen Aufgabe, unserer Heimat den ungewöhnlichen Reichtum an herrlichen Bluten und merkwürdigen Gewächsen zu erhalten. Wenn im folgenden der rein voranische Teil mit sprach= und volkskundlichen, wirtschaftlichen und medizinischen Be¬ merkungen durchsetzt wird, so soll damit die „reine Pflanzentost etwas würziger gestaltet werden. Es sollen hier auch reine erschöpfenden Be¬ schreibungen der genannten Gewächse geliefert werden; diese bieren uns eine Reihe vorzüglicher Florenwerke in raum übertreffbarem Maße, verlangen aber eingehendes Studium. Doch selbst die beste Beschreibung ware nur ein unvollkommener Behelf, wenn sie nicht von unmittelbarer oder doch wenigstens bildhafter Anschauung begleitet ist. Darum wurden die beiden Pflanzentafeln beigefügt, welche der Verfasser einmal seiner Schrift: „Die Naturenmaler Steyrs mitgegeben hat. Das Klische ist von Herrn Druckereidirektor Mosel freundlicherweise für diesen Jahresbericht überlassen worden, wofür auch an dieser Stelle unser herz¬ licher Dank zum Ausdruck gebracht wird. Leider war eine Herstellung der Tafeln in Farbendruck der hohen Kosten halber unmöglich. Auf der ersten Tafel (1. 1) sind (mit Ausnahme der außerst seltenen Schach¬ blume und des allbekannten Efeus) alle im § 9 des Naturschutzgesetzes angeführten Pflanzen in etwa halber natürlicher Große abgebilder, welche „weder ausgegraben, gepflückt, noch in sonstiger Weise beschädigt, *) Mein besonderer Dank für viele Aufklärungen auf dem Gebiete der Etymologie (Wortrunde) gebührt Herrn Kollegen Professor Dr. phil. und Magister der Pharmazie Winfried Feuer.
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