und des mit der Abgangsklausel versehenen letzten Jahreszeugnisses anzu¬ melden. Schüler des ersten Klassenzuges der Hauptschule, deren Jahreszeugnis einen mindestens guten Gesamterfolg nachweist (ein guter Gesamterfolg ist dann gegeben, wenn das Jahreszeugnis in allen verbindlichen Gegenstanden mindestens die Note „gut ausweist; nur in den Gegenständen Z, Schr, Ha, Ges und Kü tann eine genügende Leistung durch ein „Sehr gut in einem anderen verbindlichen Gegenstande aus¬ geglichen werden) und die auch den fremdsprachlichen Unterricht mit Erfolg besucht haben, konnen in die nachsthöhere Klasse der Mittelschule, an der die gleiche Fremdsprache (Tat. bezw. Franz.) gelehrt wird, ohne Auf¬ nahmsprüfung übertreten. Dies gilt auch für Schuler solcher Hauptschulen, die nicht in zwei Klassenzügen geführt werden, wenn sie „von der Lehrerkonferenz als besonders leistungsfähig“ bezeichnet werden. 3. Wiederholungs=, Nachtrags= und die Auf¬ nahmsprüfungen für höhere Klassen (2. bis 8.) werden am Freitag, den 16., und Samstag, den 17. September, abgehalten. Nur jene Schuler (innen), welche eine dieser Prüfungen ablegen mussen, haben sich bereits am Freitag, den 16. September, um 8 Uhr in der Anstalt einzufinden und sich in der Direktionskanzlei zu melden. 4. Am Samstag, den 17. September, vor 8 Uhr, haben sich sowohl die bisherigen, als auch die in die erste und in eine hohere Klasse neu aufgenommenen Schülerinnen) in den betref¬ fenden Klassenzimmern zur Einschreibung und zur Entgegennahme von Weisungen für das neue Schuljahr einzufinden. 5. Montag, den 19. September, findet um 8 Uhr der Eröffnungs¬ gottesdienst statt. 6. Dienstag, den 20. September, beginnt um halb 8 Uhr der regel¬ mäßige Unterricht. 7. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen betragt das Schulgeld für das Halbjahr 24 Schilling, der Beitrag für Anschaffung von Lehrmitteln und der für die körperliche Ertüchtigung je 4.80 Schilling, zusammen 9.60 Schilling; die Aufnahmstaxe für jeden neu eintretenden Schuler ist 2.40 Schilling. Doch konnen brave und fleißige Schuler (innen) die Befreiung von der Entrichtung des ganzen, halben, von drei Vierteln oder sieben Achteln des Schulgeldes und ebenso der vorgenannten Taxen bei mindestens „gutem Betragen und genügendem Fortgange erlangen, wenn die zu ihrer Erhaltung verpflichteten mit einem glaubwürdig (behördlich) bestätigten Zeugnisse nachweisen konnen, daß ihnen die Bestreitung des ganzen oder des teilweisen Schulgeldes nicht ohne emp¬ findliche Entbehrungen möglich wäre. Das Nähere wird zu Beginn eines jeden Semesters den Schuler (innen) bekannt gegeben. 8. Samtliche Schuler (innen) der Anstalt bekommen am Beginn des Schuljahres aus der „Unterrichtsbücherei, die Lehrbücher zur Verfügung gestellt. 9. Bezüglich der Unterkunft auswärtiger Schuler (innen) sowie über Schulangelegenheiten überhaupt ist die Direktion jederzeit gerne zu Aus¬ kunften bereit.
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