gen, daß die unteren Klassen (1. bis 4.) der verschiedenen Mittelschultypen einander möglichst genähert werden. Aus diesem Grunde sowie aus jugendkundlichen Erwägungen setzt der fremdsprachige Unterricht erst mit dem Beginn der 2. Klasse ein. Ist die 1. Klasse an allen Mittelschul¬ typen völlig gleich gestaltet, so liegt in der 2. und 3. Klasse ein Unter¬ schied nur in der Fremdsprache, indem der Gymnasiast das Latei¬ nische, der Realgymnasiast das Lateinische oder eine lebende Fremd¬ sprache und der Realschüler eine lebende Fremdsprache lernt. In der 4. Klasse setzt für den Gymnasiasten der Unterricht im Griechischen ein. Realgymnasien und Realschulen sind auch noch in der 4. Klasse gleich¬ gestaltet. Dieser Aufbau bietet zahlreiche Uebertrittsmöglichkeiten für die Schüler und selbst noch nach Abschluß der 4. Klasse kann sich ein Schü¬ ler für eine mehr realisisch oder mehr humanistisch gerichtete Laufbahn entscheiden. d) Für Mädchen, die eine Mittelschule besuchen wollen, sind entweder eigene Mittelschulen oder die Frauenoberschule bestimmt. Wenn aber mangels einer eigenen Mädchenmittelschule die Mädchen Knabenschulen (wie z. B. in Steyr) besuchen müssen, so sind sie, soweit nur möglich, in eigenen Parallelklassen zusammenzufassen. e) Den Forderungen sozialer Natur, daß jedem wirklich begabten Kinde aus Stadt oder Land und zwar auch dann, wenn seine Begabung erst spät entdeckt wurde, oder wenn der normale Zeitpunkt für den Eintritt in eine Mittelschule versäumt wurde, wird das Gesetz dadurch gerecht, daß einerseits Uebertrittsmöglichkeiten aus der Hauptschule (der früheren Bürgerschule) in die Mittelschule, andererseits zunächst versuchsweise Aufbauschulen, Arbeitermittelschulen und Ueberleitungskurse geschaffen werden. 2. Da für das Schuljahr 1927/28 noch keine auf Grund des neuen Mittelschulgesetzes ausgearbeiteten Lehrpläne vorliegen konnten, wurde die vorläufige Durchführung des Mittelschulgesetzes für 1928/29 in einem eigenen Erlasse des Bundesministers für Unterricht vom 8. August 1927 angeordnet. Der in dieser Verordnung festgesetzte Lehrplan A, welcher die Gegen¬ stände: Religion, Deutsche Sprache, Geschichte und Geographie, Mathe¬ matik, Zeichnen, Handarbeiten für Knaben, Nadelarbeiten für Mädchen, Schriftpflege, Gesang und körperliche Uebungen umfaßt, kam heuer in den beiden ersten Klassen an der Anstalt im vollen Umfange zur Durch¬ führung. 3. In der 2. bis 4. realgymnasialen Klasse wurde nach dem mit Ministerialverordnung vom 8. August 1908, Zl. 34.180 erlassenen Nor¬ mallehrplane für achtklassige Realgymnasien unterrichtet. Außerdem wurde auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. April 1925, Zl. 9663/7 (Erlaß des o.=ö. L. S. R. vom 5. März 1925, Zl. 949/2) in diesen Klassen der Unterricht im geometrischen Zeich¬ nen in Form eines relativ=obligaten Lehrganges (in demselben Stunden¬ ausmaße wie an Realschulen) geführt. 4. Für die Realschulklassen 5 bis 7 war der mit der Ministerial¬ verordnung vom 8. April 1909, Zl. 14.741 kundgemachte Normallehrplan für Realschulen maßgebend. 5. Schließlich wurde mit Erlaß des Bundesministeriums für Unter¬ richt vom 19. März 1927, Zl. 7146/7 (Erlaß des o.=ö. L. S. R. vom 9
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2