Siehe Nr. 13. Dr. Heinrich Seidl, Professor, leitete die naturge¬ schichtlichen Schülerübungen in der 5., 6. und 7. Klasse. f) Akatholischer Religionslehrer. 24. Hugo Fleischmann, evangelischer Pfarrer, erteilte den evan¬ gelischen Religionsunterricht in zwei Abteilungen. g) Schularzt. 25. Dr. Ludwig Lebisch. Schulwart. Karl Hofer. II. Lehrverfassung. Zufolge der mit Bewilligung des Bundesministeriums für Unterricht vom 26. Juni 1924, Zl. 12.442 — II/7 (Erlaß des o.ö. Landesschulrates vom 7. Juli 1924, Zl. 1853/7) sich allmählich vollziehenden Umwandlung der Anstalt in ein Realgymnasium wurde in der 1.—3. Klasse der Unter¬ richt nach dem mit Ministerial=Verordnung vom 8. August 1908, Zl. 34.180 erlassenen Normallehrplane für achtklassige Realgymnasien mit der Abänderung erteilt, daß in der 1. Klasse für den Deutschunterricht 5 statt 4 Wochenstunden verwendet wurden. Außerdem wurde mit dem Erlasse des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. April 1925, Zl. 96637 (Erlaß des o.ö. Landesschulrates vom 5. März 1925, Zl. 949/2) von der 2. Klasse an der Unterricht im geometrischen Zeichnen in Form eines relativ=obligaten Lehrganges (in demselben Stundenausmaße wie an Real¬ schulen) geführt. Für die Realschulklassen 4 bis 7 war der mit der Ministerialverord¬ nung vom 8. April 1909, Zl. 14.741 kundgemachte Normallehrplan für Realschulen maßgebend. Die 8. reformrealgymnasiale Klasse wurde mit Erlaß des Bundes¬ ministeriums für Unterricht vom 28. August 1926, Zl. 22.064/II/7, bezie¬ hungsweise Erlaß des o.ö. Landesschulrates vom 3. September 1926, Zl. 1949/2 bewilligt. In dieser Klasse wurde nach dem mit dem Ministerial= erlasse vom 24. Juni 1925, Zl. 14.549, herausgegebenen neuen Normal¬ lehrplan für Reformrealgymnasien unterrichtet. Im kommenden Schuljahre 1927/28 wird, wenn nicht die bevorstehende Mittelschulreform andere Verfü¬ gungen treffen sollte, auf der gesamten Unterstufe (1.—4. Klasse) nach dem realgymnasialen Lehrplane (mit den oben erwähnten Erweiterungen), auf der Oberstufe (5.—7. Klasse) nach dem Realschul¬ lehrplane unterrichtet werden. Weiters hat das Bundesministerium für Unterricht mit Erlaß vom 19. März 1927, Zl. 71467 (Erlaß des o.ö. Landesschulrates vom 24. März 1927, Zl. 728/2) bewilligt, daß neben der 5. Realschulklasse auch eine 5. Klasse nach dem reformrealgymnasialen Lehrplan eröffnet werde.
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