relativ=obligaten Lehrganges (in demselben Stundenausmaße wie an Real¬ schulen) eingeführt. Für die Realschulklassen 3 bis 7a war der mit der Ministerialverordnung vom 8. April 1909, Zl. 14.741 kundgemachte Normallehrplan für Realschulen maßgebend. Die reformrealgymnasiale Parallelabteilung zur 7. Klasse wurde mit dem Erlasse des Bundesministeriums für Unterricht vom 10. September 1925, Zahl 17.367/7 (beziehungsweise Erlaß des o.ö. Landesschulrates vom 14. September 1925, Zl. 2275/5) bewilligt. In dieser Klasse wurde bereits der mit dem Mini¬ sterialerlasse vom 24. Juni 1925, Zl. 14.549, herausgegebene neue Normallehr¬ plan für Reformrealgymnasien mit einigen Uebergangseinrichtungen eingeführt. Im kommenden Schuljahre 1926/27 wird in der 1.—3. Klasse nach dem real¬ gymnasialen (mit den oben erwähnten Erweiterungen), in der 4.—7. Klasse nach dem Realschullehrplane und in der 8. Klasse nach dem reformrealgymnasialen Lehrplane unterrichtet werden. Es ergibt sich daher folgende Stunden übersicht für 1926/27. Klassen VIII IV VI VII I Summe I. Pflichtgegenstände Reform. Real¬ Realschule Realgymn. Gymn. 15 Religion Deutsche Sprache . 24 Lateinische Sprache. 13 Französische Sprache 17 Englische Sprache 18 Geschichte. 10 Geographie. 1. Sem. 28 (27) Mathematik 2. Sem. 1. Sem. 13 (14) Naturgeschichte . 2. Sem. Chemie 16 Physik Philos. Propädeutik Darstell. Geometrie 15 Geom. Zeichnen 19 Freihandzeichnen. Schönschreiben. (Nadelarbeiten f. Mädchen 16 Turnen 30 28 33 34 245 Summe Gesang, Stenographie, Latein (für Realschüler), natur¬ II. Freigegenstände: geschichtliche und chemisch=praktische Schülerübungen, Nadelarbeiten (für Mädchen von der 4. Klasse aufwärts); Volkswirtschaftslehre. 34
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