48. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1918

gungen der Realschule. einer Realschule berechligt zum Studium als ordentlicher Hörer einer der Kochschule für Bodenkultur, einer montanistischen und lierärztlichen nach Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Lakein und philosophischer die nach Ablauf eines Jahres vom Zeilpunkle der Erwerbung des Realschul¬ nisses erfolgen nann, zum Studium als ordemtlicher Hörer der juridischen, medizl und philosophischen Fakultäten der Universitälen. Das Reifezeugnis einer Oberreal¬ schule berechtigt daher, wenn der Inhaber desselben die Ergänzungsprüsung aus den beiden genannken Gegenständen nachgetragen hat, zur Zulassung zu den Staats=, beziehungsweise Lehramksprüfungen sowie zu den Rigorosen der drei welklichen Fakultäten der Universilät. In den einzelnen Universilälen ist für den Unkerrichl im Lateinischen zum Zwecke der Ab¬ legung der Ergänzungsprüsung durch Errichtung besonderer Kurse Vorsorge gekroffen. Das Reifezeugnis einer Realschule berechtigt ferner zum Studium an der k. und k. Theresianischen Militär=Akademie in „iener=Neustadt, an der k. und k. lechnischen Militär=Akademie in Mödling und an der k. k. Franz Joseph=Militär=Akademie in Wien, an der Export=Akademie in Wien, an den Zeichenlehrerkursen an den Akademien, beziehungsweise Kunstgewerbeschulen in Wien und Prag, an der höheren Landeslehranstalt in Dublany, an der Schiffsdauschule der Staatsgewerde¬ chule in Triest, zum Eintrikt in den Abiturientenkurs der Handels=Akademien und der Lehrer¬ bildungsanstalten, zum Dienst bei Post= und Polizeibehörden, zum Staatsrechnungs= und Kassen¬ dienst. Das Reifezeugnis der Realschule gibt das Recht zum Einjährig=Freiwilligendienst auf eigene und auf Staatskosten. Das Zeugnis der mit Erfolg abgelegten 7. Klasse berechtigt zum Einjährig=Freiwilligen¬ dienst auf eigene Koften, zum Eintritt in den Abiturientenkurs der Handels=Akademien und Lehrerbildungsanstalten. Nach vollendeter 6. Klasse kann nach Ablegung einer Prüfung aus der lateinischen Sprache das Apothekerstudium ergriffen werden. Ferner fleht der Eintritt in die höhere Fachschule für Elekkrötechnik am technologischen Gewerbemuseum in Wien und in den 1. Jahrgang der Lehr¬ anstatt für Buch= und Illustrationsgewerbe der graphischen Lehr= und Versuchsanstalt in Wien offen. Das Zeugnis der mit Erfolg abgelegten 5. Klasse berechtigt zum Eintritt in den 2. Jahr der Marine=Akademie in Fiume, in den 1. Jahrgang der Landwehr=Kadettenschule in gang Wien und der höheren Forstlehranstalten in Bruck a. M. und in Mähr.=Weißkirchen. Die vollendete Unterrealschule berechtigt zum Einkritt in die Oderrealschule und den 1. Jahr¬ gang der Militär=Oberrealschule, der Kadettenschulen und der Marine=Akademie in Fiume, der Akademie der bildenden Künste in Wien und Krakau, der Kunstakademie in Prag, der Zeichen¬ und Malerschule in Graz, in den 1. Jahrgang der allgemeinen Abteilung der Kunstgewerbeschule des k. k. österr. Museums für Kunst und Industrie in Wien, der Kunsigererbeschule in Prag, in den 1. Jahrgang der höheren Fachschule für Bau= und Maschinenschlosserei und der niederen Fachschule für Färberei am Technologischen Gewerbemuseum in Wien, in den 1. Kurs der 1. Sektion der Graphischen Lehr= und Versuchsanstalt in Wien, in den 1. Jahrgang der Lehranstalt für Buch= und Illustrationsgewerbe der graphischen Lehr= und Versuchsanstalt, der Versuchsanstalt für Lederindustrie in Wien, der Lehranstalt für Textilindustrie in Wien und Brünn, in den 1. Jahrgang der höheren Staatsgewerbeschulen, in den 1. Jahrgang der landwirtschaftlichen Mittelschulen, der höheren Obst= und Gartenbauschule in Eisgrub und der Forstlehranstalten in Bruck a. d. M., Reichstadt, Mähr.=Weißkirchen und Lemberg, der önologisch=pomologischen Lehr¬ anstalt in Klosterneuburg, zum Einlrikt in die nantische Sektion der Akademie für Handel und Nautik in Triesl, die Lehrer=Bildungsanstalt und die Handels=Akademien.

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