48. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1918

32 Jugendspiele, neu eintretende außerdem noch 4 Kronen 20 Heller als Aufnahms¬ gebühr zu erlegen. Das Schulgeld beträgt für jedes Semester 30 Kronen und ist (die Schüler der 1. Klasse im 1. Semester ausgenommen) in den ersten 6 Wochen jedes Semesters mittelst Posterlagscheines, der jedem Schüler eingehändigt wird, einzuzahlen. Die näheren Bestimmungen über die Stundung der Schuldgeld¬ zahlung und über die Befreiung von derselben werden an der Anschlagtafel — der Anstalt bekanntgegeben werden Mittellose, brave Schüler können aus der an der Anstalt bestehenden Schülerlade und aus der Cäcilie Schiefermayr¬ schen Schulstiftung durch Verabfolgung von Lehrbüchern unterstützt werden. Aus der Emil Gschaiderschen Stiftung werden armen, fleißigen Realschülern Geld¬ beträge zugewendet. Das Heiligengeistamt findet am Mittwoch, den 18. September, um 8 Uhr vormittags in der Vorstadtpfarrkirche statt; diesem haben alle katholischen Schüler beizuwohnen. Nach dem Gottesdienste begeben sich die Schüler in ihre Klassen, wo ihnen die Disziplinarordnung erläutert und die Stundeneinteilung mitgeteilt wird. Der regelmäßige Unterricht beginnt am Donnerstag, den 19. Sep¬ tember, um 8 Uhr. Für Schüler, deren Eltern nicht in Steyr wohnen, führt die Direktion ein Verzeichnis empfehlenswerter Kosthäuser. Den Eltern solcher Schüler wird zur Vermeidung unliebsamer Erfahrungen dringend geraten, bei der Wahl des Kostortes vorsichtig zu sein. Für die Behandlung und Beaufsichtigung der Realschüler in den Kosthäusern ist die vom k. k. Landesschulrate genehmigte von „Instruktion für Ellern und veraniwortliche Aufseher Studierenden an der k. k. Staatsrealschule in Steyr“ ma߬ gebend, welche zu Beginn des Schuljahres allen Eltern und Quartiergebern ein¬ gehändigt wird. Nicht die Schüler, sondern nur die Eltern haben das Recht, den Kost= und Wohnort der Schüler zu bestimmen oder zu ändern. Jede solche Anderung muß dem Direktor und dem Klassenvorstand mitgeteilt werden. Lassen wohlbegründete Tatsachen die häusliche Aufsicht über einen pflege¬ befohlenen Schüler als nicht ausreichend und für dessen Sittlichkeit oder Fort¬ gang bedenklich erscheinen, so steht dem Lehrkörper nach § 24 der Disziplinar¬ ordnung das Recht zu, von den Eltern eine Anderung des Kost= und Wohn¬ entsprochen wird, den ortes zu verlangen und wenn diesem Verlangen nich Schüler auszuschließen Um ein ersprießliches Zusammenwirken von Schule und Haus zu ermöglichen, ist es notwendig, daß Eltern und deren Stellvertreter mehrmals im Semester bei dem Direktor und dem Klassenvorstande und bei einzelnen Lehrern über das Verhalten, den Fleiß und Fortgang ihrer Söhne und Zöglinge Nachfrage halten. Weit entfernt davon, solche Besprechungen als un¬ bequeme Last zu empfinden, wird die Schule vielmehr das Erscheinen der Eltern willkommen heißen als Beweis ihres Interesses und ihrer Bereitwilligkeit, bei der Lösung der der Schule gesetzten Aufgabe mitzuwirken. Rudolf Glas k. k. Direktor.

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