47. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1917
39 Jugendspiele, neu eintretende außerdem noch 4 Kronen 20 Heller als Aufnahms¬ gebühr zu erlegen. Das Schulgeld beträgt für jedes Semester 30 Kronen und ist (die Schüler der 1. Ktasse im 1. Semester ausgenommen) in den ersten 6 Wochen jedes Semesters mittelst Posterlagscheines, der jedem Schüler eingehändigt wird, einzuzahlen. Die näheren Bestimmungen über die Stundung der Schuldgeld¬ zahtung und über die Befreiung von dersetben werden an der Anschlagkafel — der Anstatt bekanntgegeben werden Mittetlose, brave Schüler können aus der an der Anstalt bestehenden Schülerlade und aus der Cäcilie Schiesermayr¬ schen Schutstiftung durch Verabfolgung von Lehrbüchern unterstützt werden. Aus der Emil Gschaiderschen Stiftung werden armen, fleißigen Realschülern Geld¬ beträge zugewendet Das Heiligengeistamt findel am Mittwoch, den 19. September, um 8 Uhr vormittags in der Vorstadtpfarrkirche statt; diesem haben alle katholischen Schüler beizuwohnen. Nach dem Gottesdienste begeben sich die Schüler in ihre Ktassen, wo ihnen die Disziplinarordnung ertäutert und die Stundeneinteilung mitgeteitt wird. Der regelmäßige Unterricht beginnt am Donnerstag, den 20. Sep¬ tember, früh um 8 Uhr. Für Schüter, deren Eltern nicht in Steyr wohnen, führt die Direktion ein Verzeichnis empfehlenswerter Kosthäuser. Den Eltern solcher Schüler wird zur Vermeidung untiebsamer Erfahrungen dringend geraten, bei der Wahl des Schüterquartiers und Kostortes vorsichtig zu sein. Für die Behandlung und Beaufsichtigung der Realschüler in den Kosthäusern ist die vom k. k. Landes¬ schulrate genehmigte „Instruktion für Eltern und verantwortliche Aufseher von Studierenden an der k. k. Staatsrealschule in Steyr“ maßgebend, welche zu Beginn des Schuljahres allen Eltern und Quartiergebern eingehändigt wird. Nicht die Schüler, sondern nur die Eltern haben das Recht, den Kost= und Wohnort der Schüler zu bestimmen oder zu ändern. Jede solche Anderung muß dem Direktor und dem Klassen¬ vorstand mitgeteilt werden. Lassen wohlbegründete Tatsachen die häusliche Aufsicht über einen pflegebefohlenen Schüler als nicht ausreichend und für dessen Sittlichkeit oder Fortgang bedenklich erscheinen, so steht dem Lehrkörper nack § 24 der Disziplinarordnung das Recht zu, von den Eltern eine Anderung des Kost= und Wohnortes zu verlangen und wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, den Schüler auszuschließen. Um ein ersprießliches Zusammenwirken von Schule und Haus zu ermöglichen, ist es notwendig, daß Eltern und deren Stellvertreter mehrmals im Semester bei dem Direktor und dem Klassenvorstande und bei einzelnen Lehrern über das Verhalten, den Fleiß und Fortgang ihrer Söhne und Zöglinge Nachfrage halten. Weit entfernt davon, solche Besprechungen als un¬ bequeme Last zu empfinden, wird die Schule vielmehr das Erscheinen der Eltern wittkommen heißen, als Beweis ihres Interesses und ihrer Bereitwilligkeit, bei der Lösung der der Schule gesetzten Aufgabe an ihrem Teile mitzuwirken. Steyr, im Juni 1917. Rudolf Glas k. k. Direktor.
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