47. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1917
38 13. Kundmachung bezüglich des nächsten Schuljahres. Die Aufnahme der Schüler in die 1. Klasse findel am Schlusse des Schuljahres 1916/17 und am Beginn des neuen Schuljahres 1917/18 stalt. Schüler, welche die Aufnahme in dem ersten Termin anstreben, haben sich in Begleitung ihres Valers oder dessen Stellvertreters bis längslens 1. Juli in der Direktionskanzlei zu melden und einen ordnungsmäßig ausgefertigten Tauf= oder Geburtsschein, der das vollendele oder im laufenden Kalenderjahre zur Vollendung gelangende zehnte Lebensjahr ausweist, einen Impfschein und, falls sie eine öffentliche Volksschule besuchl haben, das Frequentationszeugnis beizubringen. Die Schulnachrichlen können als Ersatz für das Frequentationszeugnis nur dann gelten, wenn darin die Unterrichts¬ erfolge aus der Religionslehre, aus der Unlerrichtssprache und aus dem Rechnen je mit einem einzigen Ausdruck bezeichnel erscheinen und wenn darin zugleich ausdrücklich bemerkt ist, daß diese Beurteilung im Hinblicke auf den beab¬ sichtigten Übertritt in die Mittelschule erfolgl ist. Monlag, den 2. Juli wird voraussichtlich vormittags von 9 Uhr an die schriftliche und nachmittlags von 2½ Uhr an die mündliche Prüfung vorgenommen werden. — Die Anmeldung für den zweiten Termin findet in gleicher Weise bis längstens 16. Sep¬ tember statt. Die Prüfung wird hierauf Montag, den 17. September, vor¬ mittags von 9 Uhr an schriftlich und nachmittags von 2½ Uhr an mündlich abgehallen werden Bei der Aufnahmsprüfung wird in der Religionslehre jenes Maß von Wissen, welches in den ersten vier Jahreskursen der Volksschule erworben werden kann, in der deutschen Sprache Fertigkeil im Lesen und Schreiben der deutschen und lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemenle aus der Formenlehre, Ferligkei im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschafl mit den Regeln der neuen Orlhographie und deren richtige Anwendung beim Diklandoschreiben und im Rechnen Übung in den vier Rechnungsarten mit ganzen Zahlen verlangl. Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung für die 1. Klasse in diesem Jahre ist weder an derselben noch an einer anderen Mittelschule zulässig. (Min.=Erlaß vom 2. Jänner 1885, Z. 85.) Jeder Aufnahmswerber hat eine Aufnahmstaxe von 4 Kronen 20 Heller, einen Lehrmittelbeilrag von 3 Kronen, einen Schülerbibliotheksbeitrag von 2 Kronen und einen Beitrag von 1 Krone zur Deckung der Auslagen für die Jugendspiele, zusammen 10 Kronen 20 Heller zu erlegen. Die Aufnahme aller anderen Schüler erfolgt am 17. oder 18. September vormittags in der Direktionskanzlei, wozu die Eltern oder deren Stellvertreler zu erscheinen haben und das letzte Jahreszeugnis vorzu¬ weisen ist. Schüler, die von fremden Anstalten kommen, haben ihren Tauf= oder Geburtsschein, sowie die sämtlichen bisher erworbenen Semestral= und Jahres¬ zeugnisse, von welchen das letzle mil der Abgangsklausel versehen sein muß, bei¬ zubringen. Kann ein Aufnahmswerber in eine höhere Klasse ein Zeugnis über die Zurücklegung der unmittelbar vorhergehenden Klasse nicht beibringen, so hat er sich einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen. Die Prüfungstaxe belrägt 24 Kronen. Die Aufnahmsprüfungen jener Schüler, die sich für eine höhere Klasse melden, und die Wiederholungs=(Verbesserungs=) Prüfungen beginnen am 17. Sep¬ tember um 8 Uhr vormittags in den betressenden Klassenzimmern. Schüler haben bei Die der Anstalt bereits angehörenden ihrer Anmeldung 3 Kronen Lehrmittelbeitrag, 2 Kronen als Beilrag für die Schülerbibliothek und 1 Krone als solchen zur Deckung der Auslagen für die
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