43. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1913
-9 - gliedern des löblichen Gemeinderates beigestimmt. Allein trotz dieses durch Einmütigkeit starken Willens einer einsichtsvollen Körperschaft und trotz der hingebenden Tätigkeit der Gemeinde- organe, war aus bereits angedeuteten Gründen noch ein langer Weg zu wandeln vom Wunsche bis zum Erreichen des unab- lässig angestrebten Zieles. Die Regierung einerseits mußte fest- halten an der kaiserlichen Verordnung vom 2. März 1851, nach welcher Realschulen als Landesanstalten mit Zuhilfenahme öffent- licher Fonde nur in bestimmten, speziell namhaft gemachten Orten bestehen sollten; andererseits mußte die Errichtung einer selbständigen Realschule ausschließlich aus Gemeindemitteln viel- leicht für immer ein frommer Wunsch bleiben. Und da man sich aus guten Gründen mit einer unselbständigen, wenngleich eventuell dreiklassigen Unterrealschule einmal durchaus nicht mehr begnügen wollte, so wurde nach fast zweijährigen Verhandlungen ,in Er- wägung, daß die Stadt Steyr in industrieller Beziehung der Kron- landshauptstadt Linz gemäß nicht nachstehe, und daß die Errichtung einer vollständigen Unterrealschule zur gründlichen Ausbildung der hiesigen Industriellen dringend notwendig sei• vom Gemeinderate beschlossen, ,sich direkt an die Gnade Sr. Majestät mit der Bitte zu wenden, daß die Stadtgemeinde Steyr in Hinsicht der Er- richtung einer vollständigen dreiklassigen Unterrealschule ebenso wie Kronlandsstädte behandelt werden möge•. In huldvoller Würdigung der dargelegten Gründe willfahrte nun Se. Majestät der Kaiser dieser Bitte und mittels Allerhöchster Entschließung vom 9. Oktober 1862 wurde die Errichtung einer k. k. selbständigen dreiklassigen Realschule in Steyr aus Staatsmitteln unter Mitbeteiligung der Gemeinde an der Be- streitung der Kosten bewilligt. Se. Majestät der Kaiser ordnete an, ,daß die Erfordernisse für Gehalte, Dezennalzulagen und Pensionen der Lehrer - deren Zahl mit Einschluß des Direktors und des Katecheten durch die zitierte Allerhöchste Entschließung auf sieben festgesetzt wurde - aus dem Studienfonde entnommen werden·, während sich anderer- seits die Gemeinde verpflichtete, die Kosten für Miete, Beheizung und Beleuchtung der Schullokalitäten, dann für Anschaffung und Erhaltung der Lehrmittel und Einrichtungsgegenstände sowie für die Bedienung zu übernehmen, endlich einen jährlichen Beitrag
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